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Anlageberatung auch gegenüber Kommunen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. Oktober 2013 entschieden (Az.: I-9 U 101/12), dass Geldinstitute auch gegenüber einer Kommune zu einer objektiven Beratung verpflichtet sind. Sie müssen die Verantwortlichen bei einer Geldanlage daher ebenso wie z.B. Privatpersonen und mittelständische Unternehmen ausführlich über die Verlustrisiken aufklären.
Geklagt hatte eine Stadt am südlichen Rand des Ruhrgebiets, deren Stadtväter sich in der Hoffnung, den städtischen Haushalt nachhaltig sanieren zu können, in den Jahren 2007 und 2008 mit der ehemaligen WestLB auf vermeintlich risikoarme Zinswetten eingelassen hatten. Jedoch entwickelten sich die Wetten nicht ansatzweise so, wie von den Verantwortlichen der Gemeinde erwartet. Nach anfänglichen Gewinnen machte die Gemeinde Verluste, die sich letztlich auf fast 600.000 Euro summierten.

Die Gemeinde zog mit dem Argument vor Gericht, dass das Geldinstitut dazu verpflichtet gewesen wäre, die Verantwortlichen ausführlich über das Verlustrisiko aufzuklären, wo die Abwicklungsanstalt der WestLB eine Niederlage erlitt.

Die Beweisaufnahme ergab, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nach den von der WestLB erstellten finanzmathematischen Simulationsmodellen ein Verlust der Gemeinde als wahrscheinlich galt. Nur dieser Umstand hat das Geschäft für die Bank überhaupt wirtschaftlich attraktiv gemacht und es ihr ermöglicht, die eigenen, somit besser eingeschätzten Chancen und Risiken alsbald gewinnbringend an andere Marktteilnehmer weiterzugeben.

Das Geldinstitut hätte die Verantwortlichen der Stadt hierüber jedoch aufklären müssen. Nach richterlicher Meinung sind Städte und Gemeinden nicht weniger schutzbedürftig als z.B. Privatpersonen oder mittelständische Unternehmen, denen gegenüber ebenfalls eine ausführliche Beratungspflicht besteht. Vertiefte Kenntnisse über die Funktionsweise von Zinswetten können nach Auffassung des Gerichts nämlich auch bei den Verantwortlichen von Kommunen nicht vorausgesetzt werden.

Durch das Urteil wurde bestätigt, dass die klagende Stadt keine weiteren Zahlungen aus den Zinswetten zu leisten hat. Die Verluste müssen jedoch mit den anfänglichen Gewinnen verrechnet werden.

Daher stehen die Prognosen schlecht, dass die Gemeinde auf Rückzahlungen hoffen kann. 

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