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Betrugs-Opfer beim Online-Banking geht leer aus

Das Amtsgericht (AG) Köln hat mit Urteil vom 26. Juni 2013 (Az.: 119 C 143/13) entschieden, dass ein Kunde eines Geldinstituts, der beim Online-Banking auf einen augenscheinlichen Betrugsversuch hereinfällt, keinen Anspruch gegenüber seiner Bank auf Rückzahlung eines von ihm an einen Betrüger überwiesenen Betrages hat.
Ein Mann und späterer Kläger hatte behauptet, dass beim Aufruf der Online-Banking-Seite seines Geldinstituts ein Fenster aufgepoppt sei, welches sich durch einfaches Wegklicken nicht entfernen ließ. Darin sei darauf hingewiesen worden, dass der Zugang zum Online-Banking gesperrt werde, wenn er nicht eine versehentlich fehlgeleitete Überweisung in Höhe von 2.773 Euro auf das Konto des angeblichen Absenders zurücküberweise. Da der entsprechende Betrag als Gutschrift in den Umsätzen des Girokontos angezeigt worden sei, habe er keine Bedenken gehabt, den Betrag auf das in dem Popup-Fenster genannte Konto zu überweisen. Anschließend sei das Fenster verschwunden.

Einige Zeit später sei ihm klar geworden, dass er trotz Einsatzes eines sich automatisch aktualisierenden Antiviren-Programms offenbar Opfer von Internetkriminellen geworden sei. Die Erkenntnis gewann er, als er kurz darauf die Umsätze erneut überprüft und dort zwar die Lastschrift, nicht aber die zuvor angezeigte Gutschrift über den von ihm überwiesenen Betrag gefunden hatte.

Der Kläger forderte sein Geldinstitut mit dem Argument auf, keinen wirksamen Überweisungsauftrag erteilt zu haben, seinem Konto den an den Betrüger überwiesenen Betrag gemäß § 675u BGB gutzuschreiben.

Nach der Weiterung des Geldinstituts, der Forderung nachzukommen, rief der Kläger das Kölner Amtsgericht. an, wo er eine Niederlage erlitt.

Nach richterlicher Auffassung lag eine autorisierte Überweisung des Klägers vor. Denn er hatte ein Online-Überweisungsformular ausgefüllt und die Überweisung mittels einer durch einen TAN-Generator erzeugten Transaktionsnummer freigegeben. Das Geldinstitut des Klägers war daher gemäß § 675f BGB dazu verpflichtet, die Überweisung zu Lasten seines Kontos auszuführen.

Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber seiner Bank, da sich zum Zeitpunkt der Überweisung auf deren Online-Banking-Seiten eine Warnung befand, in welcher ausdrücklich vor jener Art von Betrugsversuch gewarnt wurde, auf welchen der Kläger hereingefallen war. Diese Warnung enthielt konkrete Handlungsanweisungen, in denen unter anderem dazu aufgefordert wurde, in so einem Fall keine Überweisung zu tätigen und sich umgehend mit dem Geldinstitut in Verbindung zu setzen. Dieser Aufforderung war der Kläger nicht nachgekommen und hatte anstelle dessen eine Überweisung in Auftrag gegeben.

Nach Ansicht des Gerichts hat dies zur Folge, dass ausschließlich er für den ihm dadurch entstandenen Schaden verantwortlich ist. 

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