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Falschberatung aufgrund fehlerhaften Prospekts

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23. Juli 2013 (Az.: 34 U 53/10) entschieden, dass Anleger, die eine Entscheidung für eine Geldanlage auf Basis eines fehlerhaften Prospekts treffen, einen Anspruch gegenüber dem Anlageberater auf Schadenersatz haben.
Im Jahr 2004 hatte die Tochtergesellschaft einer Sparkasse einem langjährigen Kunden zu einer Beteiligung an einem Medienfonds geraten. Die zum Abschluss führende Beratung wurde auf Basis eines dem Kunden zur Verfügung gestellten Anlageprospekts durchgeführt.

Dabei erwarb der Kunde eine Beteiligung zum Nennwert von 100.000,- Euro, die er zu etwas mehr als 50 % durch Eigenkapital finanzierte. Die Finanzierung der Restsumme erfolgte durch ein Bankdarlehen.

Die Geldanlage entwickelte sich alles andere als so positiv, wie vom Anlageberater dargestellt. Daher zog der Anleger vor Gericht, wo er Schadenersatz, d.h. Rückabwicklung des Geschäfts verlangte. Er berief sich darauf, anhand eines offenkundig fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden zu sein.

Das in der Vorinstanz mit dem Fall befasste Landgericht Dortmund und auch das in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm gaben der Klage statt.

Ein Anlageberater ist grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dieser Verpflichtung ist Berater der Beklagten jedoch nicht nachgekommen. Denn er hat den Kläger anhand eines für ihn erkennbar fehlerhaften Prospektes beraten, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen.

Nach Auffassung der Richter war der Prospekt in gleich mehrerer Hinsicht fehlerhaft. In ihm wurde u.a. der Eindruck einer nicht zutreffenden, 115-%igen Absicherung der Beteiligung erweckt. Der Prospekt enthielt außerdem eine Prognose, die auf einer nicht nachvollziehbaren Annahme von Erlösen beruhte.

Nach gerichtlicher Überzeugung waren die Absicherung seiner Anlage sowie die behaupteten Erlöse die entscheidenden Kriterien für den Kläger, sich an dem Medienfonds zu beteiligen.
Daher wurde die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger sein eingesetztes Kapital zurückzuzahlen und ihn von den Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. 

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