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Finanzkolumne

Bestandsschutz Adieu – Was bringt die neue Fondsbesteuerung? ...von Portfolio Concept Vermögensmanagement GmbH

Mit dem Werbeslogan „20 Prozent auf alles – außer Tiernahrung“ wurde die Baumarktkette „Praktiker“ bundesweit bekannt, bei vielen Kunden zum Kult und steuerte 2013 direkt in die Insolvenz. Ob sich der damalige Finanzminister Peer Steinbrück von der Werbung beeinflussen ließ ist nicht überliefert. Aber mit der Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge galt ab 2009 ebenfalls ein pauschaler Steuersatz für alle; leider nicht in Höhe von 20 Prozent, sondern in Höhe von 25 Prozent. Immerhin hatte der Finanzminister Steinbrück auch den passenden Slogan zu Hand. „Besser 25 Prozent von X als 42 Prozent von nix", so warb er schmunzelnd bei der Einführung. Dabei waren es nie nur 25 Prozent, denn dank Solidaritätsbeitrag und eventuell anfallender Kirschensteuer kam so mancher auf 27,99 Prozent. Der lockere Spruch des Finanzministers macht auch deutlich, worum es bei der Einführung wirklich ging. Die Hauptbegründung lautete, man wolle es möglichst vielen der Heimat „entfleuchten Steuerbürgern“ einfacher machen, ihre Auslandskonten zu leeren und ihr Geld wieder gesetzestreu, aber günstiger als vorher in Deutschland zu versteuern. Letztlich sollte die Steuerflucht in das Ausland vermieden werden. Nur mit einem niedrigen Steuersatz auf Kapitalerträge konnte verhindert werden, dass Steuern durch eine Abwanderung "vermieden" werden. Mittlerweile funktioniert durch den internationalen Datenaustausch diese „Vermeidungsstrategie“ für Kapitalanleger längst nicht mehr. 

Nach gut 8 Jahren dachte man sich wohl im Finanzministerium, sei es Zeit für eine Überarbeitung der bestehenden Regeln. Das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) hat am 08. Juli erwartungsgemäß den Bundesrat passiert. Damit gelten ab dem 01.01.2018 neue Regeln für dieInvestmentfondsbesteuerung. Am pauschalen Steuersatz wird sich demnach nichts ändern, lediglich die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds wird grundlegend neu geregelt. Künftig werden alle Fonds nach der gleichen Systematik besteuert. Anleger müssen sich bei der Steuererklärung keine Gedanken mehr darum machen, wo der Fonds angesiedelt ist und ob er Dividenden ausschüttet oder thesauriert. Die Steuer auf Investmentfonds wird künftig von der Depotbank berechnet und direkt einbehalten. Das gilt auch für thesaurierende Fonds, die im Ausland aufgelegt sind. Anleger müssen keine zusätzlichen Angaben in der Steuererklärung machen und keine Unterlagen aufheben. 

Künftig werden alle Investmentfonds jährlich und anhand einer Pauschale besteuert, auf welche Abgeltungssteuer anfällt. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fonds und einem Basiszins.Der Basiszins hieß bislang auch „Zins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 2 BewG“. Versicherer und Pensionsfonds brauchen ihn zum Beispiel, um ihre Risiken auszurechnen. Anfang des Jahres veröffentlichte das Finanzministerium den Zins. 2016 lag er Basiszins bei 1,1 Prozent, in der Vergangenheit war er deutlich höher. Anleger, deren Erträge unter dem Jahresfreibetrag von 801 Euro (1.602 Euro bei Verheirateten) liegen, zahlen keine Steuern. Für Anleger, die einen Fondsanteil erst im Lauf des Jahres kaufen oder regelmäßig im Sparplan ansparen, berechnet sich auch die Vorabpauschale anteilig. Für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum des Fondsanteils vorangeht, verringert sich die Pauschale um ein Zwölftel. 

Bislang sind in Deutschland Erträge auf der Fondsebene selbst komplett steuerfrei. Ab 2018will das Finanzamt bereits auf der Fondsebene zugreifen. Bislang konnten die Fondsmanager Erträge aus Ausschüttungen oder Verkäufen innerhalb des Fonds steuerfrei vereinnahmen, um sie dann wieder ins Fondsvermögen zu reinvestieren. Besteuert wurden nur Erträge, die an den Anleger flossen, also Ausschüttungen aus Dividenden, Zins- oder Mieterträgen und natürlich beim Verkauf der Anteile die Gewinne aus dieser Transaktion. Ab 2018 werden auf der Fondsebene 15 Prozent Steuern auf Erträge fällig. Durch die Besteuerung auf Fondsebene kommt natürlich beim Privatanleger weniger an. Als Ausgleich werden im Gegenzug auf Anlegerseite steuerliche Teilfreistellungen auf die Abgeltungssteuer gewährt. Je nach Art des Investmentfonds fallen diese unterschiedlich aus. Bei 

reinen Aktienfonds liegt diese Freistellungsquote bei 30 Prozent der Erträge und auch der Verkaufsgewinne. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent liegt die Freistellungsquote bei 15 Prozent. Und bei Immobilienfonds erhält der Anleger einen Freibetrag von 60 Prozent der Erträge bei inländischen Fonds und sogar 80 Prozent bei ausländischen Fonds.Schließlich ändert sich auch die Systematik der Besteuerung bei Verkauf des Investmentfonds. Dabei werden alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer des Fonds angesetzt wurden, auf den Verkaufserlös in voller Höhe angerechnet. Diese Erträge müssen Sparer somit kein zweites Mal besteuern. Vom verbleibenden Verkaufserlös sind dann bei Aktienfonds 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent. Auf alle nicht befreiten Erträge zahlen Anleger dann 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag (Soli). Bei manchen kommt noch die Kirchensteuer dazu. 

Anleger, die Fonds noch vor der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 gekauft haben, konnten sich bislang darauf verlassen, bei Verkauf keine Steuern auf Gewinne zahlen zu müssen.Gewissermaßen "huckepack" mit der neuen Besteuerungslogik bei Fonds kassiert der Gesetzgeber diese Altfall-Regelung mit. Alle Gewinne, die ab 2018 anfallen, müssen nun besteuert werden. Allerdings soll ein Freibetrag von 100.000 Euro die Sparer entlasten. Jeder Anleger hat diesen Freibetrag einmalig zur Verfügung, kann ihn aber auf mehrere Fonds anwenden. Die Gewinne von „Alt-Fonds“, die bis 31. Dezember 2017 anfallen, bleiben steuerfrei. Um dies festzuhalten wird so getan, als habe der Anleger die Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum 1. Januar 2018 neu erworben. Damit gilt der Bestandsschutz für die Wertsteigerungen der Alt-Anteile noch bis Ende Dezember 2017. 

Veränderungen in der Steuergesetzgebung sind immer ein guter Zeitpunkt, seine bisherige Depotstruktur zu hinterfragen. Viele Anleger hatten sich zum Jahreswechsel 2009 auf die neue Situation eingestellt. Die Depots wurden „Abgeltungssteuersicher“ strukturiert. Der Steuervorteil sollte möglichst langfristig konserviert werden. Leider ist die Steuergesetzgebung in den letzten Jahren nicht mehr so beständig, wie viele Anleger es sich wünschen. Für den Staat war die Abgeltungssteuer auch keine wirkliche Erfolgsstory. Die Einnahmen aus der Steuer auf Zins- und Veräußerungsgewinne sind seit 2009 stetig gesunken. Das hat vor allem einen Grund in den stark gesunkenen Zinsen. Da sich die Niedrigzinsphase auf den Anlagekonten wohl noch jahrelang auswirken wird, werden diese Einnahmen nach der Steuerschätzung auch bis mindestens 2021 nicht mehr steigen. Die Dividendenbesteuerung erbrachte dagegen immer mehr. 

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuern zahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ So soll es einst der deutsche Banker Amschel Meyer Rothschild gesagt haben. Vielleicht ein guter Zeitpunkt sein Depot einem Profi anzuvertrauen. Vermögensverwalter sorgen dafür, dass das Depot immer optimal aufgestellt ist. Nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten.



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