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Wenn Banken ihre Aufklärungspflicht verletzen …

Der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) hat mit Urteil vom 27. April 2016 (4 U 11714) entschieden, dass ein Bankkunde eine Rückabwicklung des Geschäfts verlangen kann, wenn ein Vermittler einen Kunden nicht darüber aufklärt, dass die Bank eine hohe Provision für eine Kommanditeinlage bekommt. Etwaige Steuervorteile muss er sich nicht anrechnen lassen.

Ein Mann und späterer Kläger beteiligte sich Ende 2002 mit insgesamt 80.000,- € an einem Fonds, der sich mit der Finanzierung und Vermarktung von Filmproduktionen befasste. Den Vorgaben dieser Anlagekonzeption entsprechend finanzierte er 40 % oder 32.000,- € über ein Bankdarlehen, 60 % aus Eigenmitteln.

Das Investments bezweckte ein Steuersparmodell angesichts einer zu erwartenden hohen Bonuszahlung. Unstreitig war, dass der vermittelnde Wertpapier- und Kundenberater der beklagten Bank – ihn nicht darauf hinwies, dass die Bank für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 7,2 % der vermittelten Kommanditeinlage erhielt.

Die Steuerrückerstattungen musste er zwar wieder an das Finanzamt zurückzahlen, konnte aber durch die Ausschüttungen das Darlehen ablösen und einen Großteil seines Eigenanteils ausgleichen.

Dennoch warf er der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eine Falschberatung vor, da Steuervorteile als sicher dargestellt worden und der Verkaufsprospekt unter mehreren Aspekten fehlerhaft sei.

Die Beklagte verteidigte sich damit, die Risiken im Verkaufsprospekt seien korrekt dargestellt worden. Ferner könne der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Beratungsleistung unentgeltlich erbringe.

Das Landgerichts Neuruppin stellte sich auf die Seite des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des ausstehenden Investments Zug um Zug gegen Übertragung klägerisch gezeichneten Beteiligung. Allerdings wies sie die Forderung des Klägers, dass die Bank einen entgangenen Gewinn in Höhe von 4% zahlen solle, zurück.

Dem Urteil lag zugrunde, dass die Parteien einen wirksamen Beratungsvertrag geschlossen hatten, bei dem die Beklagte ihre Offenlegungspflicht von Rückvergütungen verletzt habe.

In der Berufungsinstanz verlangte die Bank von dem Kläger u.a., dass er alle Steuervorteile offen legen müsse, die er im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung erhalten habe.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt habe, da sie den Kläger nicht über die Kickbacks informierte. Laut Beschluss des Bundesgerichtshofs (20. Januar 2009 – XI ZR 510/07) habe sie das grundsätzlich und ungefragt und unabhängig von deren Höhe zu tun.

Kunden dürfen von einer Bank eine neutrale Beratungsleistung erwarten und dabei unterstellen, dass eine Bank, vor allem die eigene Hausbank, dies aufgrund der bestehenden Kundenbeziehung unentgeltlich erbringt, oder im Übrigen als Akquise bei einem Erstkontakt.

Seitens des Fonds vorgesehene Provisionen müsse offengelegt werden. Der Prospektinhalt lässt dies nicht erkennen. Die Richter sahen darin eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht.

Außerdem hielt der Bankkunde eine Rendite, die deutlich über der Höhe der Provision gelegen hätte, für inakzeptabel, welches einem - aus seiner Sicht unseriösen - Stundenlohn von fast 1.500,- € entspreche. Da er nur einmal mit dem Vermittler gesprochen habe, empfand er eine Entlohnung von 5.760,-€ dafür zu hoch.

Daher war die Bank verpflichtet, den noch ausstehenden Anteil seines Eigenkapitals Zug um zu erstatten. Da die Bank nicht deutlich machen konnte, dass der Kläger außergewöhnlich hohe Steuervorteile erhalten habe, musste er keine Einkommensteuer-Nachweise vorlegen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.



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