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Änderung bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente

Die Berechnungsgrundlage zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente wurde zuletzt zum Jahresanfang 2019 geändert. Wer davon profitiert und warum die Rentenhöhe dennoch nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard zu halten.

(verpd) Mit Abstand von nur einem Jahr wurde die Berechnung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zuletzt zweimal geändert und damit die Rentenhöhe angehoben. Die letzte Änderung gilt jedoch nur für Betroffene, die ab 2019 erstmals eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten. Was sich bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente diesbezüglich geändert hat.

In 2018 erhielten 1,82 Millionen Bürger hierzulande eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Jedes Jahr bekommen nochmals rund 170.000 Bürger eine solche Rente neu zugesprochen. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist unter anderem vom bisherigen Einkommen und der Schwere der Erwerbsminderung abhängig. Allerdings wurde die Berechnungsgrundlage in den letzten Jahren mehrmals von der Bundesregierung geändert.

Ein Grund war laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV), dass ein nicht geringer Anteil der Rentenbezieher ergänzende Sozialleistungen benötigte, da die Erwerbsminderungsrente und das sonstige Einkommen und Vermögen alleine nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichten. Von den Erwerbsminderungsrenten-Beziehern benötigte 2018 rund jeder Neunte neben der Rente eine Sozialhilfe in Form einer Grundsicherung für Erwerbsgeminderte.

Wann ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht

Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat, wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, aus gesundheitlichen Gründen keiner oder weniger als sechs Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu muss ein Betroffener vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens die allgemeine fünfjährige Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können.

Außerdem muss er in der Regel in den letzten fünf Jahren davor wenigstens für drei Jahre Pflichtversicherungs-Beiträge zum Beispiel im Rahmen einer rentenversicherungs-pflichtigen Beschäftigung entrichtet haben. Bei den versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen gibt es jedoch Ausnahmen: nämlich für alle gesetzlich Rentenversicherten, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert werden.

Auch für Berufsanfänger, die vor Ablauf der ersten sechs Jahre nach Ausbildungsende voll erwerbsgemindert waren, gibt es eine Sonderregelung: Sie haben ebenfalls Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens zwölf Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit eingezahlt haben.

Voll oder teilweise erwerbsgemindert

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht je nach Umfang der Erwerbsminderung entweder ein Anspruch auf eine Rente bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Wer wegen eines gesundheitlichen Leidens auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden am Tag erwerbstätig sein kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente.

Kann ein Betroffener aus gesundheitlichen Gründen mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hat er Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente. Die Rentenhöhe ist unter anderem vom bisherigen Einkommen abhängig, denn daraus errechnen sich zusammen mit der sogenannten Zurechnungszeit die Entgeltpunkte, die in der Rentenberechnung ein wichtiger Faktor sind.

Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die einem Erwerbsgeminderten zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem gesetzlich festgelegten Alter zusätzlich zu seinen bisher erreichten rentenrechtlichen Zeiten angerechnet wird. Ohne diese Zurechnungszeit würde Betroffene, die bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert werden, aufgrund der wenigen rentenrechtlichen Zeiten, die sie bis dahin erreicht haben, nur eine sehr kleine Rente zustehen.

Mehrmalige Anhebung der Zurechnungszeiten

Da die bisherige Regelung, bis zu welchem Alter eine Zurechnungszeit angerechnet wird, oft eine sehr niedrige Rentenhöhe ergab und deswegen zahlreiche Betroffene zusätzlich Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt benötigten, hat man in den letzten Jahren diese mehrmals geändert.

So wurden für die Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente bis 1. Juli 2014 die Rentenansprüche so hochgerechnet, als wenn der Betroffene noch bis zum vollendeten 60. Lebensjahr mit seinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen gearbeitet hätte. Ab dem 1. Juli 2014 wurde diese Zurechnungszeit um zwei Jahre auf das 62. Lebensjahr und zum 1. Januar 2018 auf 62 Jahre und drei Monate verlängert.

Zum 1. Januar 2019 wurde die Zurechnungszeit nochmal angehoben, und zwar auf 65 Jahre und acht Monate. Sie wird zudem ab 2020 schrittweise in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre erhöht. Wichtig: Die Änderung seit Januar 2019 gilt nur für alle, die nach diesem Zeitpunkt erstmalig eine solche Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommen. Das heißt, für die bisherigen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ändert sich bei der Berechnung ihrer Rente nichts.

Erwerbsminderungsrente bleibt niedriger als Altersrente

Doch trotz der Erhöhung der Zurechnungszeit ist die Erwerbsminderungsrente für einen jüngeren Betroffenen künftig nicht so hoch wie die abschlagsfreie Altersrente, die er bekommen würde, wenn er ohne eine Erwerbsminderung die Rentenaltersgrenze für eine abschlagfreie Rente erreicht hätte.

Denn bei der Erwerbsminderungsrente werden Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent für jeden Monat, den man vor dem sogenannten Referenzalter erwerbsgemindert wird, abgezogen. Der Rentenabschlag ist jedoch auf maximal 10,8 Prozent begrenzt. Das gesetzlich festgelegte Referenzalter wird seit 2012 bis 2024 stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben: Aktuell, also 2019, beträgt das Referenzalter 64 Jahre und zwei Monate und steigert sich dann jedes Jahr um zwei zusätzliche Monate, bis 2024 das Referenzalter von 65 Jahren erreicht ist.

Beispiel: Für alle, die in 2019 erwerbsgemindert werden, beträgt das Referenzalter 64 Jahre und zwei Monate. Wer also in 2019 jünger als 61 Jahre und zwei Monate ist und damit insgesamt drei Jahre vor dem Referenzalter eine Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommt, muss mit einem Rentenabzug von 10,8 Prozent (maximal 36 Monate x 0,3 Prozent) rechnen. Wäre der Betroffene 62 Jahre, wären es 7,8 Prozent (26 Monate vor Referenzalter x 0,3 Prozent).

Die Rentenberechnung

Die Rentenformel für die Erwerbsminderungsrente entspricht die der Altersrente. Vom Ergebnis werden dann die jeweiligen Abschläge abgezogen: Die Höhe der Rente entspricht Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert, abzüglich der Abschläge. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente beträgt der Rentenartfaktor 1, bei der halben Erwerbsminderungsrente 0,5. Der Zugangsfaktor hat bei der Erwerbsminderungsrente den Wert 1.

Die Entgeltpunkte werden aus den erreichten rentenrechtlichen Zeiten und der Zurechnungszeit ermittelt. Konkret: Die Entgeltpunkte berechnen sich für die Zeit, als man noch nicht erwerbsgemindert war, aus der Höhe des Jahreseinkommens, für das man gesetzliche Rentenversicherungs-Beiträge entrichtet hat, im Vergleich zum durchschnittlichen Jahreseinkommen aller gesetzlich Rentenversicherten.

Für die Berechnung der Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit wird anteilig der durchschnittliche Jahreswert aller Entgeltpunkte, die man während des Erwerbslebens erreicht hat, mit der Zurechnungszeit multipliziert. Die letzten vier Jahre vor Eintritt einer Erwerbsminderung zählen nicht für den durchschnittlichen Jahreswert aller Entgeltpunkte, wenn sich dadurch der Durchschnittswert verringern würde.

Einkommenslücken trotz gesetzlicher Erwerbsminderungsrente

Tipp: Mehr Details zur Erwerbsminderungsrente und den aktuellen Änderungen enthalten die Webauftritte der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Informationen dazu gibt es zudem in den beiden aktualisierten Broschüren „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“ des DRV und „Erwerbsminderungsrente“ des BMAS.

Da trotz der Änderungen die Rentenhöhe der Erwerbsminderungsrente in der Regel unter jener der Altersrente liegt und schon die Altersrente oft nicht ausreichen würde, um den Lebensstandard halten zu können, empfiehlt es sich für jeden, privat für den Fall des Falles vorzusorgen. Zudem gibt es eine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, nicht mehr.

Private Versicherungslösungen wie eine private Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung ermöglichen einen finanziellen Schutz gegen Einkommensausfälle aufgrund einer Berufs- oder Erwerbsminderung. Entsprechend vorsorgen sollten unter anderem Studenten, Auszubildende und Arbeitnehmer, aber insbesondere auch Selbstständige, da letztere bis auf wenige Ausnahmen in der Regel gar keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben.



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