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Änderungen bei den Krankenkassenbeiträgen

Anfang Juni wurde das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) beschlossen. Demnach wird ab dem 1. Januar 2015 der Grundbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen um 0,9 Prozent sinken. Stattdessen können die Kassen jedoch einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die jedoch alleine von den Versicherten zu tragen sind. Einiges deutet darauf hin, dass die Kassen derartige Zusatzbeiträge bereits zeitnah einfordern müssen.
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt aktuell 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen-Mitglieder. Derzeit trägt davon der Arbeitgeber 7,3 Prozent und der Arbeitnehmer 8,2 Prozent einschließlich des von den Versicherten alleine zu tragenden Beitragssatzanteils von 0,9 Prozentpunkten.

Nach dem Anfang Juni 2014 verabschiedeten Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wird der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 2015 von jetzt 15,5 auf 14,6 Prozent sinken. Dabei haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte, also 7,3 Prozent, zu tragen. Damit entfällt der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den die Krankenkassen-Mitglieder bisher alleine zahlen müssen, sowie der pauschale Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse derzeit noch erheben kann.

Niedrigere Beiträge – nur ein kurzfristiger Vorteil
Während jedoch der Beitragsanteil der Arbeitgeber auf 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben ist, werden künftige Beitragssteigerungen, die zum Beispiel aufgrund steigender Gesundheitskosten notwendig werden, alleine den Versicherten aufgebürdet. Eine vorgesehene Höchstgrenze für die möglichen einkommensabhängigen Zusatzbeiträge gibt es zudem nicht.

Dass die Versicherten damit rechnen müssen, dass zeitnah zur Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes ein entsprechender Zusatzbeitrag erhoben wird, zeigt folgende Textstelle aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Durch die Abschaffung des durch die Mitglieder zu tragenden Beitragssatzanteils von 0,9 Prozentpunkten wird der Beitragssatz der Arbeitnehmer von heute 8,2 Prozent auf 7,3 Prozent reduziert. Die daraus resultierende Unterdeckung in Höhe von jährlich rund 11 Milliarden Euro soll durch kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge gedeckt werden.“

Gesundheitsexperten gehen davon aus, dass durch die ständig steigenden Gesundheitsausgaben auch künftig mit steigenden Zusatzbeiträgen zulasten der Krankenkassen-Mitglieder zu rechnen ist. Bezieher von Arbeitslosengeld I und II müssen nach dem GKV-FQWG keine Zusatzbeiträge entrichten, da diese von der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise vom Bund übernommen werden. Auch die kostenfreie Familienversicherung bleibt wie bisher bestehen.

Sonderkündigung bei Beitragserhöhungen
Erhebt oder erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag, muss sie ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben auf Folgendes hinweisen: zum einen über das bestehende Sonderkündigungsrecht und über die Möglichkeit, sich beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) über die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen zu informieren.

Bereits jetzt kann ein Krankenkassenmitglied die Krankenkasse wechseln, wenn diese einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht. Auch mit Inkrafttreten des neuen GKV-FQWG zum 1. Januar 2015 haben die Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht, sofern ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht.

Damit die Kündigung fristgerecht ist, muss der Versicherte das Kündigungsschreiben bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht, bei der Kasse einreichen. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, danach kann der Versicherte zu einer anderen Kasse wechseln. Bis zum Wechsel in eine andere Krankenkasse muss der Versicherte jedoch den erhobenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen. 

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