ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Änderungen für freiwillig gesetzlich Rentenversicherte

Für alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert sind, änderten sich zum Jahresanfang die Mindest- und auch Höchstgrenzen der Rentenversicherungs-Beiträge. Neues gibt es auch bei den Renten, die auf diesen freiwilligen Rentenversicherungs-Beiträgen basieren.

(verpd) Wer im Erwerbstätigenalter nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann sich dort freiwillig versichern, zum Beispiel um die Anspruchs-Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente zu erfüllen. Freiwillig gesetzlich Rentenversicherte können die Rentenversicherungs-Beiträge, die sie zahlen, im Rahmen eines bestimmten monatlichen Mindest- und Höchstbeitrages frei wählen. Zum 1. Januar 2018 gibt es im Vergleich zu 2017 nun einen niedrigeren Mindest- und einen höheren Höchstbeitrag. Bei den Renten der freiwillig gesetzlich Rentenversicherten gibt es zudem für Grundsicherungs-Bezieher eine neue Regelung.

Alle Bürger, die in Deutschland wohnen oder normalerweise hier leben, über 16 Jahre alt und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherungspflichtig sind sowie noch keine Regelaltersrente beziehen, können sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Wer beispielsweise weniger als fünf Jahre als pflichtversicherter Arbeitnehmer Beiträge in die GRV eingezahlt hat und danach nicht mehr pflichtversichert ist, kann sich freiwillig weiterversichern, um die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente zu erfüllen.

Denn nur wer die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, hat zum Beispiel Anspruch auf eine normale Altersrente (Regelaltersrente) nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenze. Zur allgemeinen Wartezeit zählen Zeiten, in denen Beiträge des Versicherten oder für den Versicherten in die GRV eingezahlt werden, wie dies bei pflichtversicherten Arbeitnehmern, freiwillig Versicherten oder auch im Rahmen einer sogenannten Kindererziehungszeit der Fall ist. Nicht dazu zählen jedoch Zeiten ohne Zahlungen in die GRV, also Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten.

Gesunkener Mindest- und gestiegener Höchstbeitrag

Freiwillig Versicherte können die Höhe ihres Monatsbeitrages zur GRV im Rahmen eines gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstbeitrages selbst wählen. Ihre monatlichen Einkünfte spielen dabei keine Rolle.

Der Mindestbeitrag entspricht dem aktuellen Beitragssatz für die GRV – seit 2018 sind dies 18,6 Prozent, 2017 waren es noch 18,7 Prozent – von 450 Euro. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in 2018 gegenüber dem Vorjahr ist somit von 84,15 Euro auf 83,70 Euro im Monat gesunken.

Der Höchstbeitrag berechnet sich aus dem aktuellen GRV-Beitragssatz von der derzeit geltenden Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) der GRV in Westdeutschland. Diese stieg von 6.300 Euro in 2017 auf 6.500 Euro in 2018. Damit erhöhte sich der monatliche Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte von 1.187,45 Euro in 2017 auf 1.209,00 Euro in 2018.

Für Grundsicherungsbezieher

Zudem werden gesetzliche Renten, die auf den GRV-Beiträgen im Rahmen einer freiwilligen Versicherung basieren, seit 1. Januar 2018 in Höhe von bis zu 208 Euro im Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Der Freibetrag bei der Grundsicherung gilt für gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrenten wie auch für gesetzliche Witwen- und Witwerrenten von freiwillig Versicherten.

Für die genaue Ermittlung des individuellen Freibetrages bescheinigt der zuständige Rentenversicherungs-Träger auf Nachfrage des jeweiligen Trägers der Grundsicherung die Höhe der auf freiwilliger Beitragszahlung beruhenden Renten. Unter anderem wollte die Bundesregierung mit dieser neuen Regelung ein Zeichen setzen, dass sich eine eigene zusätzliche Altersvorsorge in jedem Fall lohne.

Bei der grundsätzlichen Frage, ob es für jemanden, der nicht in der GRV pflichtversichert ist, sinnvoll sein kann, freiwillig gesetzlich rentenversichert zu sein, können die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung weiterhelfen. Wenn es um eine Erhöhung der Alterseinkünfte geht, empfiehlt es sich zudem, sich von einem Fachmann der privaten Versicherungswirtschaft beraten lassen, denn zahlreiche private Altersvorsorgelösungen sind rentabler als freiwillige Zahlungen in die GRV.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen