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Ärger um das Mitarbeiterfoto auf Facebook und Co.

Inwieweit ein Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber hat, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Bild von ihm auf einer Social-Media-Seite weiter veröffentlicht, obwohl er das bisherige Einverständnis dafür widerrief, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Veröffentlicht ein Arbeitgeber ein Foto eines Mitarbeiters ohne dessen Einwilligung auf der unternehmenseigenen Facebook-Fanseite, so ist er zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Arbeitsgericht Lübeck in einem Gerichtsverfahren entschieden (Az.: 1 Ca 538/19).

Ein Mann hatte während seines Beschäftigungs-Verhältnisses zugestimmt, dass sein Foto einschließlich seines Namens und seiner Stellenbezeichnung auf der unternehmenseigenen Homepage veröffentlicht wurde. Als das Arbeitsverhältnis beendet wurde, widerrief er seine Einwilligung. Dabei betonte er, dass er nicht damit einverstanden sei, dass sein Arbeitgeber mit seiner Person in irgendeiner Weise Werbung betreibe.

Der Arbeitgeber kam der Aufforderung vermeintlich nach, indem er das Foto von der Firmenhomepage und dem Aushang entfernte. Die Sache schien damit erledigt zu sein. Der Antragsteller stellte jedoch einige Zeit später fest, dass seine Daten einschließlich des Fotos auch auf der Facebook-Fanseite seines Arbeitgebers veröffentlicht worden und dort weiterhin abrufbar waren. Er forderte seinen Ex-Arbeitgeber daher unter Einschaltung eines Rechtsanwalts dazu auf, den Eintrag zu löschen.

Verstoß gegen Datenschutz – Anspruch aus DSGVO

Dem kam das Unternehmen zwar nach. Doch das reichte dem Betroffenen nicht aus. Er entschloss sich daher dazu, die Firma auf die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 3.500 Euro zu verklagen. Das Lübecker Arbeitsgericht sah die Erfolgsaussichten des Mannes für hoch an. Es gab daher seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe statt.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Beschäftigte gemäß Paragraf 26 Absatz 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) der Veröffentlichung auf der Facebook-Seite schriftlich zustimmen müssen. Das sei nicht geschehen. Ihm stehe daher ein Schadenersatzanspruch aus Artikel 82 Absatz 1 DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) zu. Denn der Arbeitgeber könne sich bezüglich der Veröffentlichung des Fotos nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen.

Höhe überzogen

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs hielt das Gericht allerdings für überzogen. Es sei nämlich anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschäftigte anfangs einer identischen Veröffentlichung im Aushang der Homepage des Unternehmens zugestimmt habe. Selbst die durch Facebook erreichbare höhere Reichweite rechtfertige daher keinen Schadenersatzanspruch von mehr als 1.000 Euro.

Der Fall ist inzwischen abgeschlossen. Die Beteiligten haben sich im späteren Hauptsacheverfahren im Rahmen eines Vergleichs geeinigt.



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