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Ärger um die Abschleppkosten nach einem Unfall

Das Amtsgericht Ingolstadt hatte zu klären, ob ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter auch dann einen Anspruch auf die Erstattung von Abschleppkosten durch den Unfallverursacher hat, wenn er sein Fahrzeug in seine etliche Kilometer vom Unfallort entfernt liegende Heimatwerkstatt bringen lässt.

(verpd) Der Kfz-Versicherer eines Unfallverursachers hat in der Regel auch dann in vollem Umfang die Abschleppkosten zu übernehmen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in seine 100 Kilometer vom Unfallort entfernt liegende Heimatwerkstatt abschleppen lässt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt hervor (Az.: 10 C 2291/15).

Ein Mann war mit seinem Pkw unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Der Unfall ereignete sich an seinem Arbeitsort, der rund 100 Kilometer von seinem Wohnort entfernt liegt. Da sein Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war, ließ er es in die Fachwerkstatt seines Vertrauens in seinem Wohnort abschleppen.

Die dadurch entstandenen Abschleppkosten in Höhe von knapp 550 Euro machte er zusammen mit dem übrigen Schaden gegenüber dem Kfz-Versicherer des Unfallverursachers geltend.

Verstoß gegen Schadenminderungs-Pflicht?

Der Kfz-Versicherer warf dem Geschädigten jedoch vor, gegen die Schadenminderungs-Pflicht gemäß Paragraf 254 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verstoßen zu haben, als er das Fahrzeug zu seinem Wohnort abschleppen ließ. Denn es hätte ebenso gut in eine Fachwerkstatt am Unfallort gebracht werden können.

Die Verpflichtung, eine näher gelegene Werkstatt auswählen zu müssen, habe sich im Übrigen auch daraus ergeben, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte.

Doch der Geschädigte sah sich mit seiner Forderung im Recht und verklagte den Kfz-Versicherer des Unfallverursachers auf die Übernahme der Abschleppkosten. Auch das für den Fall zuständige Amtsgericht Ingolstadt überzeugten die Argumente des Kfz-Versicherers nicht. Es gab der Klage des Geschädigten auf Erstattung der gesamten Abschleppkosten statt.

Nachvollziehbar und plausibel

Nach Ansicht des Gerichts erscheint es nachvollziehbar und plausibel, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall nicht abschätzen konnte, ob eine Reparatur seines Fahrzeugs noch wirtschaftlich sinnvoll war. Ebenso einsichtig sei es, dass der Kläger die für ihn als Laien auf den ersten Blick möglichen Reparaturarbeiten in der Werkstatt seines Vertrauens an seinem Heimatort und nicht in einer 100 Kilometer entfernt liegenden Werkstatt an seinem Arbeitsort durchführen lassen wollte.

Beim Verbringen seines Fahrzeugs zu der an seinem Wohnort gelegenen Werkstatt habe er außerdem die Möglichkeit gehabt, vom Unfallort mit dem Abschleppwagen nach Hause mitgenommen zu werden, ohne dass Fahrtkosten anfielen. Das Gericht hielt es für nachvollziehbar und für rechtlich nicht zu beanstanden, dass den Kläger auch dies bei der Auswahl der Werkstatt beeinflusst hat. Der gegnerische Versicherer muss ihm daher die von ihm geltend gemachten Abschleppkosten erstatten.

Übrigens, wenn ein Pkw-Besitzer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, entgeht er bei zahlreichen Streitigkeiten dem Risiko, selbst auf den dafür anfallenden Kosten sitzen zu bleiben. Der Versicherer übernimmt dann unter anderem die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatzansprüchen notwendigen Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer für diesen Fall eine Deckungszusage erteilt hat. Die Kostenübernahme erfolgt zudem unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.



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