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Ärger um Hinterbliebenenrente nach kurzer Ehe

Stirbt ein Ehepartner an einer Krankheit innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung, kann der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente für den verbliebenen Ehepartner versagt werden, wenn der Verstorbene bereits bei der Heirat an dieser Krankheit gelitten hat. Doch das gilt nicht in jedem Fall.

(verpd) Auch wenn eine Ehe erst nach Feststellung einer Berufskrankheit geschlossen wird und der betroffene Ehemann innerhalb des erstes Ehejahres stirbt, kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen. Das hat das Sozialgericht Osnabrück mit einem Urteil entschieden (Az.: S 8 U 90/16).

Ein gesundheitlich angeschlagenes Paar hatte sich im Jahr 2005 kennengelernt. Fünf Jahre später zog es in eine gemeinsame Wohnung. Beide erhielten zunächst eine Erwerbsunfähigkeits-Rente und seit 2014 jeweils eine eigene Altersrente.

Ein Jahr zuvor hatte die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) als ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Ehemann das Bestehen einer Berufskrankheit seit Dezember 2012 anerkannt. Seine Erwerbsfähigkeit war in Höhe von 100 Prozent gemindert. Im Mai 2015 heiratete das Paar. Die Ehe war jedoch nur von kurzer Dauer, denn etwas mehr als ein Vierteljahr nach der Heirat verstarb der Mann an den Folgen seiner Berufskrankheit.

Leistungsanspruch verweigert

Den Antrag der Ehefrau auf Gewährung einer Witwenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die zuständige BG ab. Denn der alleinige Zweck der Eheschließung habe nach Ansicht der BG offenkundig darin bestanden, der Frau einen Anspruch auf eine Witwenrente zu verschaffen. In so einem Fall würde jedoch gemäß Paragraf 65 Absatz 6 SGB 7 (Siebtes Sozialgesetzbuch) kein Leistungsanspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente von der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen, da es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelt.

Dies ist im Übrigen analog zur gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn auch hier besteht gemäß Paragraf 46 Absatz 2a SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) kein Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe kein Jahr besteht und als Versorgungsehe gewertet wird. Gegen die Ablehnung der Berufsgenossenschaft ging die Witwe gerichtlich vor.

Auch die Richter des Osnabrücker Sozialgerichts schlossen sich der Argumentation der BG nicht an und gaben der Klage der Frau auf Zahlung einer Witwenrente durch die BG statt. Nach der Beweisaufnahme zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass der Versorgungsgedanke nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen war. Denn der Entschluss zu einer Heirat sei nachweislich bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls des Verstorbenen gefallen.

Es handelte sich nicht um eine Versorgungsehe

Die Umsetzung habe sich nur wegen des unerwarteten Tods der Schwester der Klägerin verzögert. Die Klägerin und ihr Mann hätten seit ihrem Zusammenziehen die gemeinsame Wohnung behindertengerecht umgebaut. Auch das spreche für die Planung einer längeren gemeinschaftlichen Zukunft des Paares, so das Gericht.

Im Übrigen sei die Klägerin nicht auf die Zahlung einer Witwenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung angewiesen gewesen. Denn sie habe selbst über eine ausreichende gesetzliche Altersrente sowie über eine zusätzliche Betriebsrente verfügt. Auch das spreche dafür, dass die Ehe nicht wegen eines Versorgungsgedankens geschlossen worden war. Der Klägerin stehe daher die Zahlung der von ihr beanspruchten Witwenrente zu.

Es gibt im Übrigen auch andere Ausnahmen: Bisherige Gerichtsurteile zeigen, dass im Einzelfall eine gesetzliche Hinterbliebenenrente auch dann gezahlt wird, wenn die Ehe weniger als ein Jahr dauerte, sofern der Tod plötzlich und unerwartet eingetreten sei. Dies ist beispielsweise bei einem Unfalltod, einem erlittenen Verbrechen oder auch bei Tod durch eine Krankheit, deren Bestehen nicht bekannt oder deren tödlichen Folgen bei der Eheschließung nicht vorhersehbar waren, der Fall.

Finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen

Grundsätzlich wichtig: Paare – verheiratet oder nicht –, die sichergehen möchten, dass der hinterbliebene Partner nach dem Ableben des anderen ausreichend finanziell abgesichert ist, können entsprechend privat vorsorgen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet passende Lösungen wie eine Risikolebens-Versicherung auf Gegenseitigkeit oder auch eine Kapital- oder Risikolebens-Versicherung an. Ein Versicherungsfachmann kann diesbezüglich analysieren, wie hoch die Versorgungslücke ohne eine zusätzliche private Absicherung ist.

Übrigens, wer sein Recht wie im genannten Fall vor einem Sozialgericht einfordern will, kann eventuell anfallende Prozesskosten bei seiner Privat-Rechtsschutz-Versicherung geltend machen, wenn der Versicherer vorher eine Deckungszusage erteilt hat.



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