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Ärger wegen elektronischer Gesundheitskarte

Die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen sind dazu verpflichtet, zum Nachweis ihres Versicherungsschutzes ab dem 1. Januar 2014 die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Sie haben keinen Anspruch gegenüber ihrer Krankenkasse auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises. Das hat das Sozialgericht Berlin mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: S 81 KR 2176/13 ER).
Ein gesetzlich Krankenversicherter verfügte noch über eine alte Kranken-Versicherungskarte, die zum 30. September 2013 ungültig wurde. Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte er sich, seiner Krankenkasse zur Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ein Lichtbild zu übersenden. Stattdessen rief er im Rahmen eines Eilverfahrens das Berliner Sozialgericht an.

Dort beantragte er, seine Krankenkasse dazu zu verpflichten, ihm anstelle einer elektronischen Gesundheitskarte eine Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er seinen Ärzten als Nachweis, versichert zu sein, vorlegen könne. Seinen Antrag begründete er mit datenschutz- und verfassungsrechtlichen Bedenken. Er denke daher nicht daran, eine „biometrisch angelegte Krankenkassenkarte“ zu nutzen.

Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Doch das konnte das Berliner Sozialgericht nicht überzeugen. Es wies den Antrag des Versicherten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurück.

Das Gericht räumte zwar ein, dass die Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragsstellers einschränkt. Das sei jedoch durch das Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Leistungserbringung und Abrechnung der Behandlungskosten gerechtfertigt.

Im Übrigen ändere sich durch die Erweiterung einer Krankenversicherungs-Karte zu einer elektronischen Gesundheitskarte nichts am Umfang der darauf zwingend gespeicherten Daten. Daher verletze weder die Speicherung dieser Daten noch die Tatsache, dass die Karte ein Foto des Versicherten enthalten müsse, sein Recht auf die grundgesetzlich garantierte informationelle Selbstbestimmung.

Verpflichtung zur Mitwirkung
„Die zwingend anzugebenden Personaldaten betreffen auch keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse eines Versicherten. Das Versicherungssystem kann im Übrigen nur funktionieren, wenn sich alle Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen ausweisen“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Der Umstand, dass eine elektronische Gesundheitskarte technisch dazu geeignet ist, weitere Angaben und Funktionalitäten aufzunehmen, steht nach Ansicht der Richter ihrer Nutzung nicht entgegen. Denn zum einen seien diese erweiterten Möglichkeiten noch gar nicht eingeführt. Zum anderen sei die erweiterte technische Nutzung laut Gesetz nur bei entsprechender Zustimmung der Versicherten zulässig.

Daher sind die Versicherten auch zur Mitwirkung verpflichtet. Denn ohne die Übersendung von Personendaten und eines Lichtbildes kann eine Krankenkasse die Karte nicht erstellen. Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf waren im Juni 2012 zum gleichen Ergebnis wie ihre Berliner Kollegen gekommen. 

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