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Überbrückungshilfe für Hinterbliebene

Da der Tod des Ehepartners meist auch finanzielle Auswirkungen mit sich bringt, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung einem hinterbliebenen Ehepartner drei Monate lang mehr als die eigentliche Witwen- oder Witwerrente. Dies soll ihm den Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtern. War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, kann der Ehegatte diese drei vollen Monatsrenten auch als Vorschuss erhalten, wenn dies rechtzeitig beantragt wird.

Nach dem Tod eines Ehegatten hat der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn der Verstorbene unter anderem die Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat oder bereits Rentenbezieher war.

Dem Hinterbliebenen steht sogar für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners die volle Versichertenrente, die der verstorbene Ehepartner als Altersrente bekommen hätte, zu. Dies wird als Sterbevierteljahr bezeichnet und soll nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung dem Hinterbliebenen „den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtern“.

Drei Monate lang mehr Rente und keine Einkommensanrechnung

Erst nach den drei Monaten wird die Witwen-/Witwerrente, wie gesetzlich vorgesehen, auf 55 oder 60 Prozent bei der Großen Witwen-/Witwerrente oder auf 25 Prozent bei der Kleinen Witwen-/Witwerrente reduziert. Eine Anrechnung des Einkommens der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente erfolgt ebenfalls erst nach dem Sterbevierteljahr.

Grundsätzlich muss der Antrag auf Witwen- oder Witwerrente innerhalb von zwölf Monaten nach dem Monat, in welchem der Ehepartner verstorben ist, gestellt werden. Denn alle Hinterbliebenenrenten werden vom Antragsmonat gerechnet maximal für bis zu zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt.

Der entsprechende Rentenantrag ist beim Rentenversicherungs-Träger, an den der Verstorbene zuletzt Beiträge entrichtet oder von dem er eine Versichertenrente erhalten hat, zu stellen. Alternativ kann der Rentenantrag auch im Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung gestellt werden.

Separater Antrag für einen Vorschuss

War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, kann der hinterbliebene Ehepartner die drei vollen Monatsrenten, die bei einem Sterbevierteljahr ausbezahlt werden, auch als Vorschuss bekommen. Dazu muss er allerdings innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners bei dem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG – und nicht beim Rentenversicherungs-Träger – einen entsprechenden Antrag stellen.

Zur Beantragung des Vorschusses werden die Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis, also beispielsweise der Personalausweis, benötigt. In der Regel erhält der hinterbliebene Ehepartner nach Abgabe des ausgefüllten Antrags innerhalb kurzer Zeit die drei Renten des Sterbevierteljahres als Vorschuss ausbezahlt.

Achtung: Der Antrag auf Vorschuss gilt nicht gleichzeitig als Antrag auf Witwen- oder Witwerrente. Daher muss eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente immer beim Rentenversicherungs-Träger oder beim Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung gesondert beantragt werden.



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