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Überschwemmung durch Nachlässigkeit der Gemeinde

Wann ein Grundstücksbesitzer die Gemeinde dafür verantwortlich machen kann, wenn es nach einem heftigen Regenfall zu einer Überschwemmung auf seinem Grundstück kommt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Gemeinden sind dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein in ein Rohr geleitetes Fließgewässer ungehindert abfließen kann, sofern das Rohr im Auftrag der Gemeinde verlegt wurde. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, sind sie zu Schadenersatz verpflichtet, falls es zu einer Überschwemmung kommt. Dies erklärte das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil (Az.: 1 U 1369/16).

Einer Frau gehört ein Grundstück, über das ein Bach verläuft. Dieser wurde im Interesse der Grundstücksbesitzerin von der Gemeinde bereits vor mehreren Jahrzehnten durch ein Rohr geleitet. Um Unrat aufzufangen und zu verhindern, dass dieses dadurch verstopft, ließ die Gemeinde am Eingang des Rohres ein Metallgitter anbringen.

Sehr lange Zeit war alles gut gegangen. Im August 2015 jedoch wurden durch starke Regenfälle Bauteile, Holzstücke und anderer Unrat vor das Gitter geschwemmt. Dadurch konnte der Bach nicht mehr frei abfließen, wodurch das Grundstück überschwemmt wurde.

Schadenersatz gefordert

Die Grundstückbesitzerin forderte von der Gemeinde, ihr den durch das Hochwasser entstandenen Schaden zu ersetzen und reichte eine entsprechende Gerichtsklage ein. Denn der Bach und alles, was mit ihm zusammenhängt, lägen nach Ansicht der Grundstücksbesitzerin im Verantwortungsbereich der Gemeinde.

Die Gemeinde hielt sich jedoch nicht für den der Klägerin entstandenen Schaden verantwortlich. Denn schließlich sei die Verrohrung des Baches seinerzeit ausschließlich in deren Interesse erfolgt.

Es sei daher ihre Sache gewesen, für einen freien Abfluss zu sorgen. Den Schaden, der durch die Überschwemmung entstanden war, habe sie sich folglich selbst zuzuschreiben.

Ausschließlich Sache der Gemeinde

Dieser Argumentation wollten sich die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts, anders als die Vorinstanz, nicht anschließen. Sie gaben der Schadenersatzklage der Grundstücksbesitzerin statt.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine Gemeinde, die für ein Gewässer zuständig ist, grundsätzlich dazu verpflichtet, in allen Bereichen für einen sicheren und ungehinderten Abfluss des Wassers zu sorgen. Diese Verpflichtung beinhalte, dass sie im Fall der Klägerin das vor dem Rohr angebrachte Gitter ausreichend hätte warten, kontrollieren und sichern müssen.

Diesem sei die Gemeinde jedoch mit dem Argument, dass dafür die Klägerin zuständig gewesen wäre, nicht nachgekommen. Sie ist der Klägerin daher zum Ersatz des ihr durch die Überschwemmung entstandenen Schadens verantwortlich. Darauf, dass der Bach in deren Interesse durch ein Rohr geleitet wurde, komme es nicht an.

Späte Entscheidung

Dass sich das Gericht dazu veranlasst sah, die Entscheidung erst um einige Zeit später zu veröffentlichen, als dies normalerweise erfolgt, ist der Tatsache geschuldet, dass der Fall zwischenzeitlich beim Bundesgerichtshof (BGH) gelandet war. Nachdem sich auch der BGH in einem Beschluss der Meinung des Koblenzer Oberlandesgerichts angeschlossen hat, muss dieses nun noch über die Höhe des von der Gemeinde zu leistenden Schadenersatzes befinden.

Insgesamt betrachtet gibt es jedoch nur wenige Konstellationen – wie sie unter anderem im genannten Gerichtsfall vorlagen –, bei denen Überschwemmungsschäden von einer Gemeinde oder anderen Person oder Institution und nicht vom geschädigten Haus- und Grundbesitzer zu tragen sind. Überschwemmungsschäden können jedoch enorm sein, beispielsweise, wenn bei Starkregen oder Hochwasser das Haus und auch der Hausrat beschädigt wurden, weil Wasser ins Haus eingedrungen ist.

Einen finanziellen Schutz gegen solche Überschwemmungsschäden bietet jedoch eine sogenannte Elementarschaden-Versicherung, die üblicherweise in eine bestehende Gebäude- und auch in eine Hausrat-Versicherung gegen Aufpreis miteingeschlossen werden kann. Überschwemmungsschäden an Autos können über eine Teilkasko-Versicherung, die übrigens automatisch auch in einer Kfz-Vollkaskoversicherung enthalten ist, abgedeckt werden.



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