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Überzogene Sparmaßnahme einer Pflegekasse

Die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln zu finanzieren, die dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit einem Urteil entschieden (Az.: S 16 P 6795/09).
Ein schwerst-pflegebedürftiger Mann musste aufgrund einer Lähmung im Bett gepflegt werden. Dabei kam es regelmäßig zu Problemen. Denn wenn die Pflegekraft den Pflegebedürftigen im Sitzen betreuen wollte, musste er sich mit beiden Händen an den Seitengittern des Bettes festhalten.

Doch selbst dann konnte er nur sehr aufwendig über das Gitter hinweg gepflegt werden. Um diese Situation erträglicher zu machen, beantragte der Pflegebedürftige bei der Pflegekasse die Finanzierung einer teilbaren Seitenstütze. Denn dann hätte ihn die Pflegekraft pflegen können, ohne über das Gitter greifen zu müssen.

Wille des Gesetzgebers
Die Pflegekasse weigerte sich jedoch, dem Mann eine teilbare Seitenstütze zu bezahlen. Sie hielt die bisherige Lösung für angemessen und ausreichend. Denn eine erhebliche Verbesserung der Pflegesituation würde sich durch eine teilbare Stütze nicht ergeben.

Doch dem wollte sich das Stuttgarter Sozialgericht, an welches sich der Kläger in seiner Not gewandt hatte, nicht anschließen. Es gab seiner Leistungsklage statt. Nach Ansicht des Gerichts schuldet eine Pflegekasse einem Versicherten ein Pflegehilfsmittel, wie etwa ein Bett mit einer teilbaren Seitenstütze bereits dann, wenn das Mittel dazu beiträgt, seine Pflege zu erleichtern.

Darauf, dass mit der Anschaffung eine deutliche, wesentliche oder erhebliche Verbesserung der Pflegesituation eintritt, kommt es hingegen nicht an. Eine derartige Handhabe entspricht nach Meinung des Gerichts der gesetzlichen Zielsetzung der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Es soll nämlich gewährleistet sein, Pflegepersonen so weit wie möglich zu entlasten, um so eine häusliche Pflege zu ermöglichen.

Auch Sozialversicherungen haben nicht immer recht
Das Urteil zeigt, dass man nicht alles klaglos hinnehmen muss, was eine Sozialversicherung, in dem genannten Gerichtsfall die gesetzliche Pflegekasse, entscheidet. Wer sich gerichtlich gegen mutmaßliche Fehlentscheidungen wehren möchte, muss als Inhaber einer Privat-Rechtsschutz-Versicherung keine Angst vor möglichen Prozess- und Anwaltskosten haben. Denn eine derartige Police übernimmt nach einer positiven Deckungszusage seitens des Rechtsschutz-Versicherers unter anderem die Kosten für Streitigkeiten vor einem Sozialgericht.

Grundsätzlich bietet jedoch die gesetzliche Pflegeversicherung keine vollständige Kostendeckung im Pflegefall. Je nach anerkannter Pflegestufe übernimmt die gesetzliche Pflegekasse zwar einen Teil der Kosten eines ambulanten Pflegedienstes oder eines stationären Pflegeheimes, doch bei Weitem nicht alles.

Reicht das eigene Einkommen nicht, um die Kosten abzudecken, kann es auch sein, dass der Ehepartner oder nahe Angehörige wie Kinder oder Eltern herangezogen werden. Für eine ausreichende finanzielle Sicherheit im Falle einer Pflegebedürftigkeit empfiehlt sich deswegen eine private Pflegezusatz-Versicherung. Eine entsprechende Absicherung gibt es je nach Vertragsgestaltung seit Kurzem sogar mit staatlichen Zuschüssen. Wir von ARNOLD & PARTNER erklären in einem persönlichen Beratungsgespräch, worauf es dabei ankommt. 

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