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„Gedächtnislücken“ können den Versicherungsschutz kosten

Verschweigt ein Versicherungsnehmer bei der Antragstellung eines Versicherungsantrages Umstände, die auch aus seiner Sicht gefahrerheblich seien können, so kann der Versicherer den Vertrag mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das geht aus einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 12 U 140/12) hervor.
Ein Mann hatte bei einem Versicherer im Januar 2001 eine Berufsunfähigkeits-Versicherung beantragt. Die Frage, ob er in den letzten zehn Jahren an Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden gelitten habe oder leide, beantwortete er mit Nein.

Auf die Frage nach Arztbesuchen gab er an, kurz vor Antragstellung wegen einer Angina für vier Tage mit Antibiotika behandelt worden zu sein.

„Vergessene“ Krankheit
Einige Jahre später wollte der Mann den Versicherer wegen Rückenproblemen in Anspruch nehmen. Doch seinen Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente von rund 900 Euro pro Monat lehnte der Versicherer ab. Denn im Rahmen der Prüfung seiner Leistungsverpflichtung stellte sich heraus, dass der Kläger zwischen 1994 und 1999 unter anderem wegen Schulter- und Rückenbeschwerden sowie wegen verschiedener Thrombosen behandelt und teilweise für längere Zeit krankgeschrieben worden war.

Die letzte Behandlung und Krankschreibung hatte noch nicht einmal zwei Jahre vor der Antragstellung stattgefunden. Der Versicherer verweigerte daher nicht nur die Leistungsübernahme, sondern focht gleichzeitig den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Denn hätte der Versicherer bei Antragstellung von den Erkrankungen gewusst, hätte er den Vertrag nicht angenommen, so der Versicherer. Der Versicherte hielt die Anfechtung für unrechtmäßig.

Arglistige Täuschung?
In seiner gegen den Versicherer eingereichten Gerichtsklage trug er vor, dass angesichts des weitreichenden Abfragezeitraums nicht von ihm erwartet werden könne, sich an alle Vorerkrankungen zu erinnern. Im Übrigen würden Rückenschmerzen, selbst wenn sie zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führen würden, von einem medizinischen Laien nicht als Krankheit angesehen.

Doch das konnte weder die Richter des in der ersten Instanz angerufenen Landgerichts Karlsruhe noch die des Karlsruher Oberlandesgerichts überzeugen. Die Klage wurde von beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter ist Arglist nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist.

„Der Begriff umfasst vielmehr auch Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines ‚Fürmöglichhaltens‘ reduziert sind und mit denen kein moralisches Urteil verbunden sein muss.“ Daher ist auch ein bewusstes Nichterwähnen, das einen Versicherer bei der Entscheidung, einen Antrag anzunehmen, beeinflussen kann, als arglistige Täuschung anzusehen.

Keine Revision zugelassen
Das gilt nach Ansicht des Karlsruher Oberlandesgerichts auch für länger zurückliegende Erkrankungen. Denn selbst wenn der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, dass Rückenbeschwerden für sich genommen keinen Krankheitswert darstellen, so hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass ein wiederholtes Auftreten solcher Beschwerden für einen Versicherer von erheblicher Bedeutung sein kann.

Für die Arglist des Klägers spricht nach Meinung des Gerichts jedoch in erster Linie die Nichterwähnung seiner wiederholten Thromboseerkrankungen. Denn die haben mehrmals zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt, wobei die letzte Krankschreibung bei der Antragstellung noch nicht sehr lange zurücklag. Der Kläger wäre bei Antragstellung daher auf jeden Fall dazu verpflichtet gewesen, den Versicherer darüber zu informieren. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Wie der Fall zeigt, sollte man Fragen, die bei der Beantragung einer Versicherung gestellt werden, umfassend und nach bestem Wissen und Gewissen beantworten. Im Zweifelsfall kann bei Gesundheitsfragen gleich auf den behandelnden Arzt verwiesen werden, damit dieser mit einer entsprechenden Erlaubnis des Beantragenden die notwendigen Auskünfte an den Versicherer geben kann. 

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