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„Vorsicht Schulkinder“ – gilt auch an Feiertagen

Inwieweit eine Geschwindigkeits-Begrenzung vor Schulen und Kindergärten auch an Feiertagen gilt, belegt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln. Es obliegt daher nicht den einzelnen Verkehrsteilnehmern, diese nach vermeintlich logischen Kriterien auszulegen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor (Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19)).

Ein Autofahrer war an einem Karfreitag gegen 13 Uhr im Bereich einer Schule wegen der Nichteinhaltung einer dort geltenden Geschwindigkeits-Begrenzung „geblitzt“ worden. Weil er dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um neun Stundenkilometer überschritten hatte, sollte er ein Bußgeld von 15 Euro zahlen. In seiner hiergegen eingereichten Rechtsbeschwerde räumte der Beschuldigte zwar ein, dass im Bereich der Schule von Montag bis Freitag zwischen sieben und 16 Uhr eine Geschwindigkeits-Begrenzung von 30 Stundenkilometern galt.

Das entsprechende Schild sei jedoch durch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Schule“ ergänzt worden. An gesetzlichen Feiertagen finde jedoch kein Schulunterricht statt. Daher habe er davon ausgehen dürfen, mit der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde fahren zu dürfen.

Uneingeschränkte Geschwindigkeits-Begrenzung auch an Feiertagen

Dass seine Ansicht nicht rechtens ist, befanden sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Königs Wusterhausen als auch das von dem Kläger in der Beschwerdeinstanz angerufene Brandenburger Oberlandesgericht.

Nach Ansicht der Richter gelten für Montag bis Freitag angeordnete Geschwindigkeits-Begrenzungen uneingeschränkt auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen dieser Wochentage fallen.

Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nämlich nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, „nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeits-Begrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll“.

Schild ohne eigenständigen Regelungsgehalt

Der Beschuldigte könne sich auch nicht darauf berufen, dass das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild in seinem Fall durch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Schule“ ergänzt worden war. Denn dabei habe es sich um ein Schild ohne einen eigenständigen Regelungsgehalt gehandelt. Dieses enthalte lediglich einen entbehrlichen Hinweis, um die Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Beschränkung zu informieren.

Derartige Schilder dienten insbesondere dazu, bei den Straßenverkehrs-Teilnehmern die Akzeptanz dafür zu erhöhen, indem ihnen der Hintergrund erläutert werde. Eine sachliche Einschränkung der ausgeschilderten Geschwindigkeits-Begrenzung ergebe sich daraus nicht. Der Straßenverkehr erfordere einfache und klare Regeln. Die Verkehrsteilnehmer müssten daher mögliche Unbequemlichkeiten, die sich daraus ergeben, im Sinne der Verkehrssicherheit in Kauf nehmen.

Über die Frage, ob eine derartige Beschilderung grundsätzlich auch an gesetzlichen Feiertagen gilt, wird seit Jahren gestritten. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: Ss Rs 13/18 (28/18 OWi)) gelangte im Jahr 2018 zu einer vergleichbaren Einschätzung wie das Brandenburger Oberlandesgericht.



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