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300 Euro Kinderbonus noch in diesem Jahr

Eltern können sich in diesem Jahr auf einen einmaligen Kindergeldbonus von 300 Euro je Kind, für das sie Kindergeld bekommen, freuen. Wann dieser ausbezahlt wird und warum Gutverdiener hiervon nicht profitieren.

(verpd) Eltern erhalten in diesem Jahr für jedes Kind, für das sie Anspruch auf ein Kindergeld haben, im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Corona-Konjunkturpakets einmalig 300 Euro. Aufgrund gesetzlicher Regelungen profitieren vom Kinderbonus in erster Linie Familien bis zu einem mittleren Einkommen, nicht jedoch Gutverdiener, deren Jahreseinkommen bei rund 90.000 Euro oder mehr liegt.

Um die Konjunktur in Deutschland in der Corona-Krise anzukurbeln, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates jüngst ein Gesetz, konkret das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz zur Umsetzung eines Konjunkturpakets beschlossen. Dieses sieht unter anderem einen Kinderbonus vor. Im Detail erhalten alle Eltern je Kind, für das sie auch in 2020 mindestens einen Monat ein Kindergeld bekommen, in diesem Jahr insgesamt 300 Euro als Kinderbonus ausbezahlt.

Dies gilt also nicht nur für minderjährige Kinder, sondern für alle, für die ein Kindergeldanspruch besteht, also unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder wie für unter 25-Jährige, die sich noch in einer Erstausbildung oder im Studium befinden. Insgesamt betrifft das rund 18 Millionen Kinder. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt automatisch mit dem Kindergeld voraussichtlich in zwei Teilen, nämlich in der Regel im September 200 Euro und im Oktober 100 Euro – und zwar ohne dass Eltern einen gesonderten Antrag für den Kinderbonus stellen müssen.

Keine Anrechnung von Kinderbonus auf Grundsicherung (Hartz-IV)

„Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt“, so das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und erklärt weiter: „Der Barunterhaltspflichtige kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut. So profitieren beide Eltern vom Kinderbonus und Ungerechtigkeiten werden vermieden.“

Nach Angaben des BMFSFJ wird der Kinderbonus „nicht auf Sozialleistungen wie die Grundsicherung oder einen Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt“.

Das heißt, Empfänger von Hartz IV (Grundsicherung oder auch Arbeitslosengeld II genannt) erhalten den Kinderbonus ausgezahlt, ohne eine Kürzung ihrer Sozialleistungen befürchten zu müssen.

Warum Gutverdiener nicht vom Kinderbonus profitieren

Allerdings wird der Kinderbonus mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, was dazu führt, dass Gutverdiener je nach Einkommenshöhe und Anzahl der Kinder keinen Vorteil vom Kinderbonus haben. Denn anstatt des Kindergeldes kann auch ein steuerlicher Kinderfreibetrag berücksichtigt werden. Dieser Freibetrag liegt bei einem Paar bei 7.812 Euro pro kindergeldberechtigten Kind. Bei Alleinerziehenden beträgt der die Hälfte, also 3.906 Euro je kindergeldberechtigten Kind.

Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuer-Veranlagung der Eltern automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld – im Jahr 2020 das Kindergeld zuzüglich des Kindergeldbonus – oder der Kinderfreibetrag finanziell günstiger ist. Sparen sich die Eltern durch den Kinderfreibetrag mehr Steuern ein, als sie Kindergeld und in 2020 auch zuzüglich Kinderbonus erhalten, wird der Freibetrag berücksichtigt.

Bei einem Ehepaar mit einem Kind wirkt sich der Kinderfreibetrag ab einem gemeinsamen zu versteuernden Jahreseinkommen von rund 86.000 Euro finanziell günstiger aus als das Kindergeld und der Kinderbonus zusammen. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern liegt diese Einkommensschwelle bei rund 90.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen. Dies berechnete das Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. für die Tageszeitung „Rheinische Post“.

Kindergeldanspruch

Anspruch auf ein Kindergeld haben Eltern sowie Alleinerziehende, die in Deutschland wohnen und unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig sind, sofern ihr Kind minderjährig ist und hierzulande oder einem Land der Europäischen Union seinen Wohnsitz hat. Statt der leiblichen Eltern können auch Adoptiveltern, Großeltern, Stiefvater oder -mutter oder Pflegeeltern einen Kindergeldanspruch haben, sofern das Kind bei ihnen auf Dauer in Obhut ist. Laut BMFSFJ können „Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, Kindergeld für sich selbst beantragen“.

Für das erste und zweite Kind gibt es in 2020 monatlich je 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und jedes weitere Kind je 235 Euro. Kindergeld gibt es für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder. Einen Kindergeldanspruch gibt es für unter 21-jährige Kinder, sofern sie arbeitslos sind, und für Kinder unter 25 Jahren, wenn sie eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren.

Ein lebenslanger Kindergeldanspruch besteht für Kinder, die vor dem 25. Lebensjahr eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hatten sowie weiterhin haben und deshalb nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Ein Kindergeld erhält man nur auf Antrag bei der zuständigen Familienkasse, die als Dienststelle einer ortsnahen Bundesagentur für Arbeit (BA) zugeordnet ist. Detaillierte Informationen zu staatlichen Familienleistungen wie Kindergeld, Freibeträgen für Kinder, Kinderzuschlag, aber auch Elterngeld enthält der Webauftritt des BMFSFJ.



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