ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

5.000 Euro Schaden durch verflohte Katze

Wer gefälligkeitshalber ein Tier betreut, sollte sich vorher umfassend mit dem Tierbesitzer über mögliche Besonderheiten wie Krankheiten oder Ungezieferbefall des Tieres erkundigen, dies zeigt ein aktueller Gerichtsfall.

(verpd) Wer aus Gefälligkeit auf ein Haustier aufpasst und dabei von Flöhen befallen wird, hat keinen Anspruch auf Zahlung eines ihm dadurch entstandenen Schadens. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor (Az.: 3 O 331/18).

Eine Frau hatte, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit, die Katze eines Bekannten während seiner Abwesenheit in seiner Wohnung betreut. Doch anders als bisher war dieser Freundschaftsdienst für die Frau diesmal folgenreich und endete letztendlich vor Gericht. Der Stubentiger war nach Aussage der Frau nämlich derart von Flöhen befallen, dass sie bereits am Tag ihrer Ankunft die Wohnung fluchtartig verließ. Die Katze ließ sie dort zurück.

Der Bekannte habe ihr bei einem anschließenden Telefonat bestätigt, dass seine Katze unter Flohbefall leide. Damit war die Sache jedoch noch nicht ausgestanden. Bei der Rückkehr in ihre eigene Wohnung hatte die verhinderte Katzenhüterin, wie sie vor Gericht angab, die Flöhe dorthin eingeschleppt. Sie hätten sich derartig schnell vermehrt, dass sie auch von einem herbeigerufenen Kammerjäger nicht hätten beseitigt werden können.

Allgemeines Lebensrisiko

Die Frau beauftragte nach einem vorangegangenen Schriftwechsel mit dem Tierhalter einen Anwalt damit, ihre Schadenersatzforderung in Höhe von 5.000 Euro durchzusetzen. Nachdem auch das erfolglos war, reichte ihr Rechtsanwalt Klage beim Kölner Landgericht ein. Dort erlitt die Katzenbetreuerin eine Niederlage. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass es sich bei der Tierbetreuung um eine reine Gefälligkeit gehandelt hatte. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz bestehe folglich nicht.

Es sei außerdem zwar möglich und auch nicht ganz fernliegend, dass der Flohbefall von der Katze des Freundes stammte. Einen konkreten Beweis dafür habe die Klägerin jedoch nicht erbringen können.

Die Flöhe hätten nämlich auch von einem anderen Tier- oder Menschenkontakt herrühren können. Im Übrigen sei der Befall durch Flöhe beim Hüten einer Katze dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Dieses Risiko gehe eine Betreuungsperson bei der Übernahme der Aufgabe bewusst ein. Es bestehe daher auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Schadenersatz.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen