14.12.2016 Das Landgericht (LG) Wuppertal hat mit Urteil vom 25. April 2016 entschieden (16 S 104/15), dass ein Mieter gewerblicher Räume, der es entgegen einer Vereinbarung im Mietvertrag unterlassen hat, eine Glasbruchversicherung abzuschließen, Schadenersatz gegenüber seinem Vermieter leisten muss, wenn eine Scheibe durch einen unbekannten Dritten zerstört bzw. beschädigt wird.
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