14.01.2014 Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 21. September 2012 entschieden (Az.: 20 U 116/12), dass ein Versicherter, der in eine Schraube getreten ist, und Leistungen seines privaten Unfallversicherers beansprucht, beweisen muss, dass es sich bei dem Vorfall nicht nur um eine geringfügige Hautverletzung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt hat.
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