27.08.2014 Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 27. August 2013 (Az.: 6 U 84/12) entschieden, dass wer eine Gefahrenstelle schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet ist, alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Damit wird aber nicht jede abstrakt denkbare Gefahr ausgeschlossen. Wer einen Steg zum Kopfsprung ins Wasser nutzt, ist selbst dafür verantwortlich, zunächst zu prüfen, ob die Wassertiefe dafür ausreicht.
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