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Ab wann eine Rente mit oder ohne Abschlag möglich ist

Wer so früh wie möglich eine gesetzliche Altersrente beziehen will, sollte die aktuellen rechtlichen Regelungen zur Rente kennen. Denn es hängt von bestimmten Kriterien ab, wann man frühestens mit oder ohne Abschläge in Rente gehen kann.

(verpd) Die Regelungen zur gesetzlichen Altersrente sind vielfältig. Denn es gibt nicht nur eine Altersrente, sondern unter anderem die normale Regelaltersrente, die Altersrente für Schwerbehinderte, die Altersrente für langjährig Versicherte sowie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, auch bekannt als Rente ab 63 Jahren. Für viele stellt sich die Frage, wann sie frühestens in Rente gehen können oder einen Anspruch auf eine Rente ohne Abschläge haben.

Ab wann man einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente hat, ist von diversen Faktoren abhängig. Unter anderem ist es wichtig, wann man geboren wurde, wie lang man bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und ob man eine prozentuale Kürzung von der Rente, einen sogenannten Abschlag, in Kauf nimmt, wenn man früher in Rente gehen möchte.

Ausschlaggebend ist zudem die gesetzliche Rentenart, denn je nach den gegebenen Voraussetzungen, können unterschiedliche Altersrentenarten infrage kommen. Zur gesetzlichen Altersrente zählt unter anderem die normale Regelaltersrente, die Altersrente für Schwerbehinderte und die Altersrente für langjährig Versicherte. Seit rund drei Jahren gibt es zudem die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, häufig auch als Rente ab 63 bezeichnet.

Die Altersgrenzen für die verschiedenen Altersrentenarten

Je nach Rentenart müssen zum Teil unterschiedliche Altersgrenzen erreicht sein, um eine entsprechende Rente in Anspruch nehmen zu können.

Je nach Rentenart und Geburtsjahr wurden oder werden diese Altersgrenzen für eine abschlagsfreie Rente auch noch schrittweise erhöht. Bei der Regelaltersrente und der Altersrente für langjährig Versicherte erhöht sich die Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sowie der Altersrente für Schwerbehinderte steigt die Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr.

Einen Überblick zu den unterschiedlichen Altersgrenzen je Geburtsjahr und Rentenart bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer herunterladbaren Zusammenstellung im PDF-Format.

Die normale Altersrente

Einen Anspruch auf eine normale Altersrente, auch Regelaltersrente genannt, hat nur derjenige, der die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt. Die Regelaltersgrenze betrug für alle bis 1946 Geborenen 65 Jahre.

Für alle zwischen 1947 und 1958 Geborenen wurde die Regelaltersgrenze je Jahr um einen Monat und für alle 1959 bis 1963 Geborenen je Jahr um zwei Monate angehoben.

Wer beispielsweise 1952 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze im Alter von 65 Jahren und 6 Monaten. Wer 1964 oder später geboren ist, erhält die Regelaltersrente erst im Alter von 67 Jahren.

Langjährig gesetzlich rentenversichert

Eine Altersrente für langjährig Versicherte können nur Personen in Anspruch nehmen, die mindestens 35 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung vorweisen können und die dafür gesetzlich vorgegebene Rentenaltersgrenze erreicht haben. Eine abschlagsfreie Rente war für alle bis 1948 Geborenen nach Erreichen des 65. Lebensjahres möglich. Für alle 1949 bis 1963 Geborenen wurde die Rentenaltersgrenze stufenweise angehoben. Jeder, der 1964 oder später zur Welt kam, kann frühestens mit 67 Jahren eine solche abschlagsfreie Rente beziehen.

Die Besonderheit bei dieser Rente: Wer die 35-jährige Wartezeit erfüllt, kann bereits ab 63 Jahren in Rente gehen, sofern er dafür Rentenabschläge in Kauf nimmt. Wer 1948 oder früher geboren wurde, konnte mit 63 Jahren und einem Abschlag von 7,2 Prozent in Rente gehen. Wer später geboren wurde, kann ebenfalls ab dem 63. Lebensjahr in Rente gehen. Der Rentenabschlag berechnet sich wie folgt: minus 0,3 Prozent je Monat, den man vor Erreichen der abschlagsfreien Altersgrenze für diese Rentenart in Rente geht, maximal minus 14,4 Prozent.

Ein 1954 Geborener erhält zum Beispiel bei dieser Rentenart eine abschlagsfreie Rente mit 65 Jahren und acht Monaten. Er müsste, wenn er mit 63 Jahren in Rente gehen will, demnach einen Abschlag von 32 Monaten – die Differenz in Monaten zwischen der Altersgrenze von 65 Jahren und acht Monaten und dem 63. Lebensjahr – mal 0,3 Prozent und damit 9,6 Prozent in Kauf nehmen. Für ab 1964 Geborene beträgt die abschlagsfreie Altersgrenze 67 Jahre. Bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 48 Monate mal 0,3 Prozent und damit 14,4 Prozent.

Abschlagsfreie Rente

Seit Juli 2014 gibt es die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte, auch Rente ab 63 Jahren genannt. Wer sie in Anspruch nehmen will, muss 45 Beitragsjahre als Wartezeit nachweisen und die gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht haben. Wer 1951 oder 1952 geboren wurde, konnte demnach bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

Diese Altersgrenze wird jedoch seit 2016 bis 2027 für alle, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer beispielsweise 1954 geboren ist, kann mit 63 Jahren und vier Monaten eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Für alle 1964 und später Geborenen ist dies erst im Alter von 65 Jahren möglich.

Wer eine abschlagsfreie Rente haben möchte, muss also entweder die Regelaltersgrenze erreichen oder die Wartezeiten für die Rente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte erreichen und ebenfalls die jeweilige Altersgrenze einhalten. Alle, die 1964 oder später geboren sind und mindestens fünf Jahre Wartezeit erfüllen, können somit mit 67 Jahren abschlagsfrei in die Regelaltersrente gehen, oder, wenn sie 45 Jahre Wartezeit haben, mit 65 Jahren eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen.

Umfassende Erklärungen

Nur derjenige, der mindestens 35 Jahre Wartezeit vorweisen kann und damit zu den langjährig Versicherten zählt, kann „schon“ mit 63 Jahren in Rente gehen, muss dann aber einen monatlichen Rentenabschlag, der für die gesamte Rentendauer gilt, hinnehmen. Wer 1964 oder später geboren ist und aufgrund einer 35-jährigen Wartezeit als langjährig Versicherter gilt, kann zwar mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen, muss dann aber jeden Monat einen Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.

Umfassende Informationen zum Thema Altersrente enthält die aktualisierte und kostenlos bestell- oder auch herunterladbare Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“ der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Besonders ausführlich wird das Thema auch im aktualisierten 155-seitigen „Ratgeber zur Rente“, der beim BMAS zum Download zur Verfügung steht, behandelt. In beiden Broschüren werden unter anderem auch die verschiedenen Altersrentenarten detailliert beschrieben.

Wer weder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze arbeiten möchte noch im Rentenalter erwerbstätig sein will, sollte vorzeitig privat vorsorgen. Denn egal ob mit oder ohne Abschläge, die Höhe der gesetzlichen Altersrente entspricht in der Regel nicht einmal der Hälfte des bisherigen Nettoeinkommens. Wie hoch die voraussichtliche gesetzliche Rente tatsächlich sein wird und welche Vorsorgelösungen für den individuellen Bedarf sinnvoll sind, lässt sich bei einem Beratungsgespräch mit einem Versicherungsexperten klären.



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