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Abgasskandal – Fahrzeugrückgabe trotz Software-Update?

Immer mehr Gerichte entscheiden zugunsten von Kunden, die ein Dieselfahrzeug erworben haben, das vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, wie auch ein aktuelles Urteil zeigt.

(verpd) Käufer, die ein Fahrzeug erworben haben, das vom Diesel-Abgasskandal betroffen ist, haben gegebenenfalls selbst dann ein Recht auf Wandlung des Kaufvertrages, wenn sie sich auf ein Software-Update eingelassen haben. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom März 2018 hervor (Az.: 18 U 134/17).

Ein Mann hatte im Januar 2015 bei einem Autohändler einen gebrauchten Pkw erworben. Wie sich herausstellte, gehörte das Auto zu einer Serie, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Ihm wurde daher einige Monate nach dem Kauf ein Software-Update angeboten. Dies wurde im September 2016 durchgeführt. Ein Vierteljahr später trat der Mann vom Kaufvertrag zurück.

Als Argument hierfür brachte er vor, dass sich das Update ganz offensichtlich nachteilig auf die Motorleistung, die Kohlendioxidemissionen, den Verbrauch und die Lebensdauer des Fahrzeugs auswirke. Er habe dem Software-Update nur deswegen zugestimmt, weil er den Entzug der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug befürchtet hat. Der Kläger verlangte von dem Autohändler daher, gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis zu erstatten. Das lehnte der Händler ab.

Fehlender Nachweis

In dem sich anschließenden Rechtsstreit behauptete der Autohändler, dass der ursprüngliche Mangel des Fahrzeugs durch das Software-Update behoben worden ist. Davon zeigten sich die Richter des Kölner Oberlandesgerichts jedoch nicht überzeugt. Mit ihrem Beschluss vom 27. März dieses Jahres verhalfen sie dem Kläger zu einem Etappensieg.

Grundsätzlich, so das Gericht, sei es zwar Sache eines Käufers nachzuweisen, dass eine ihm angebotene und von ihm angenommene Nachbesserung fehlgeschlagen sei. Lasse sich aber ein Käufer nur deswegen auf eine Nachbesserung ein, weil er eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchten müsse, so sei es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass die Nacherfüllung in vollem Umfang gelungen sei. Diesen Nachweis habe der Verkäufer im vorliegenden Fall bislang nicht erbracht.

Dem Fahrzeughersteller sei es nämlich bislang offenkundig nicht gelungen, eine neue Lösung zum Einhalten der Stickstoffoxid-Emissions-Grenzwerte zu entwickeln und zu erproben. Dies habe er zudem unter Beibehaltung der bisherigen Leistungs- und Verbrauchswerte sowie unter Schonung der Bauteile des Fahrzeugs umzusetzen.

Neue Beweiserhebung

Käufern wie dem Kläger könne es daher nicht zugemutet werden, sich erneut auf eine ungewisse Nachbesserung mit unbekanntem Inhalt in einem nicht zu prognostizierenden zeitlichen Rahmen einzulassen.

Die Sache ist jedoch noch nicht endgültig entschieden. Das Gericht hat eine erneute Beweiserhebung angeordnet.

In deren Rahmen soll mithilfe eines Sachverständigen insbesondere überprüft werden, ob das Software-Update, wie von dem Kläger behauptet, tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die Kohlendioxidemissionen sowie die Lebensdauer des Fahrzeugs beziehungsweise einzelner Bauteile hat.



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