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Achtung Geisterradler

Wer als Fahrradfahrer einen Radweg verbotener Weise entgegen der Fahrtrichtung nutzt, muss mit erheblichen Auswirkungen bei der Schuldfrage im Falle eines Unfalles rechnen, wie ein Gerichtsurteil eines Oberlandesgerichts belegt

(verpd) Ein Fahrradfahrer behält zwar sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch dann, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutzt. Allerdings muss er mit einer Anrechnung eines Mitverschuldens rechnen, wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden hat (Az.: 9 U 173/16).

Eine Frau war mit ihrem Fahrrad auf einem in ihrer Fahrtrichtung linksseitig verlaufenden Geh- und Radweg entlang einer Vorfahrtsstraße unterwegs. Diesem Weg folgte sie auch, als auf der rechten Straßenseite ein Radweg begann und der von ihr befahrene Weg nur noch aus der entgegengesetzten Richtung freigegeben war. Das sollte sich als folgenreicher Fehler erweisen. Denn als sie wenige Meter weiter eine untergeordnete Seitenstraße passierte, wurde sie von einem aus dieser Straße kommenden Pkw erfasst und zu Boden geschleudert.

Dabei erlitt die Radfahrerin schwerste Kopfverletzungen. Der Fahrer des Autos hatte zwar vor dem Zusammenstoß angehalten, war dann aber unvermittelt losgefahren, um nach rechts in Richtung der Radfahrerin abzubiegen. Für die Folgen des Unfalls machte die Radlerin den Autofahrer verantwortlich. Denn dieser habe ihre Vorfahrt verletzt. Sie verklagte dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer daher unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, einer monatlichen Schmerzensgeldrente sowie zu einem materiellen Schadenersatz.

Weiterhin Vorfahrt, aber …

Der Klage der Radfahrerin stimmten die Richter des Hammer Oberlandesgerichts zwar überwiegend zu, allerdings musste sie sich einen Mitverschuldensanteil von einem Drittel anrechnen lassen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Fuß- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat, obwohl er für eine Nutzung in ihre Richtung nicht mehr freigegeben war.

„Denn ein Radfahrer behält sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch dann, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt.“ Weil auch sie sich nicht verkehrsgerecht verhalten habe, habe die Klägerin den Unfall aber mitverschuldet.

Zwar habe der Beklagte zunächst vor dem Geh- und Radweg angehalten. Die Klägerin hätte angesichts der Tatsache, dass sie auf der falschen Straßenseite unterwegs war, allerdings nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Autofahrer sie wahrnehmen und ihr Vorrang einräumen werde. Denn sie hätte den Weg richtigerweise nur noch schiebend als Fußgängerin benutzen dürfen.

Wer bei einem Unfall verletzt wird

Nicht immer haften andere für die gesundheitlichen Folgen eines Unfallverletzten im vollen Umfang, wie der Gerichtsfall zeigt. Um dadurch nicht auch noch in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen, ist eine private Vorsorge wichtig. Denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen nicht aus, um mögliche finanzielle Mehrkosten oder Verdienstausfälle auszugleichen.

Sollten aufgrund einer bleibenden Behinderung Umbaumaßnahmen an der Wohnung notwendig werden, kann dies zum Beispiel mit einer in der privaten Unfallversicherung vereinbarten Invaliditätssumme finanziert werden.

Führt ein Unfall, aber auch eine Krankheit dazu, dass der Beruf auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, lassen sich die dadurch verursachten Einkommenseinbußen durch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung ausgleichen. Ein Versicherungsexperte berät, wie eine bedarfsgerechte Absicherung erreicht wird.



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