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Ahnungslosigkeit kann das Erbe kosten

Wer bei der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt gewesen wäre, wenn kein Testament bestanden hätte, hat auch ein Anrecht auf eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe eines Verstorbenen, wenn ein Testament besteht. Dies gilt beispielsweise für den Ehegatten, die Kinder oder auch für die Eltern eines Verstorbenen. Allerdings muss dieser sogenannte Pflichtteil in einer bestimmten Frist eingefordert werden, damit der Anspruch darauf nicht verfällt.
Ein Pflichtteilsanspruch eines nahen Angehörigen verjährt nach spätestens drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat, wenn er vorher nicht eingefordert wird. Pflichtteilsberechtigt sind gemäß Paragraf 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beispielsweise der Ehegatte, ein leibliches oder adoptiertes Kind oder die Eltern eines Verstorbenen.

Der Pflichtteil ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt der Pflichtteils-Berechtigte somit keinen Erbteil wie die Erben des Verstorbenen. Der Pflichtteil ist vielmehr eine Mindestbeteiligung am Nachlass – ein reiner Geldanspruch des Pflichtteils-Berechtigten gegen den oder die Erben. Nur unter bestimmten engen Voraussetzungen beispielsweise bei Erbunwürdigkeit kann der Pflichtteil entzogen werden.

Pflichtteil bleibt
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können andere Personen als die in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen als Erben eingesetzt werden. Sind dadurch Kinder, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie dennoch von den testamentarisch legitimierten Erben den Pflichtteil verlangen.

Das Pflichtteilsrecht kann durch ein Testament nicht entzogen werden, wenn kein Fall der sogenannten Erbunwürdigkeit vorliegt. Die pflichtteils-berechtigten Personen könnten aber auch zu Lebzeiten des Erblassers durch eine notarielle Erklärung einen wirksamen Verzicht auf spätere Ansprüche erklären.

Erbunwürdigkeit
Gesetzlich sind die Gründe der Erbunwürdigkeit in Paragraf 2339 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Erbunwürdig ist derjenige, der vorsätzlich den Erblasser tötete oder es versucht hat. Das Gleiche gilt auch für denjenigen, der den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran hinderte, ein Testament zu erstellen oder zu ändern.

Kein Anspruch auf ein Erbe hat auch, wer durch arglistige Täuschung oder Drohung den Erblasser zur Erstellung oder Änderung eines Testaments bewegte oder wer ein Testament gefälscht hat. Ein Streit zwischen Eltern und Kindern oder die Tatsache, dass jahrelang kein Kontakt bestand, reichen also nicht für eine Erbunwürdigkeit aus.

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis eines entsprechenden Grundes gerichtlich geltend gemacht werden.

Entlastung der Erben
Ein Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Eintritt des Erbfalles ist jedoch möglich. Dazu ist keine notarielle Form notwendig.

Da die Berechtigten ihren Pflichtteil gegenüber den Erben innerhalb drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalles ausdrücklich einfordern müssen, bedarf es im Übrigen nach Eintreten des Erbfalles keiner ausdrücklichen Verzichtserklärung. Ohne ausdrückliche Aufforderung besteht nämlich auch kein Anspruch auf den Pflichtteil.

Wer als Erblasser sichergehen möchte, dass beispielsweise die Lebensversicherung an eine bestimmte Person im Todesfall ausgezahlt wird oder die Auszahlung eines Hinterbliebenen für die anderen Erben keine Probleme bereitet, sollte sich mit seinem Versicherungsvermittler beraten. So kann beispielsweise bereits zu Lebzeiten festgelegt werden, wer eine Lebensversicherung erhält. Auch eine Entlastung von Immobilienerben, die andere Angehörige auszahlen müssen, ist zum Beispiel mithilfe einer Risikolebens-Versicherung denkbar. 

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