ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Alkoholsünder mittels Haarprobe entlarvt

Wer regelmäßig Alkohol trinkt und auch alkoholisiert ein Kfz oder auch nur ein Fahrrad fährt, muss damit rechnen, dass er den Kfz-Führerschein verliert. Wie dabei auch eine Haarprobe zu einem dauerhaften Führerscheinentzug führen kann, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Rechtsmittel gegen den Entzug einer Fahrerlaubnis wegen Alkoholkonsum hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn auf Nachweis des Betroffenen zu erwarten ist, dass er künftig nicht mehr unter Alkoholeinfluss fahren wird. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen hervor (Az.: 3 L 1216/19).

Ein Mann hatte im September 2018 mit einem E-Bike einen Verkehrsunfall verursacht. Seine Blutalkohol-Konzentration betrug zum Unfallzeitpunkt 2,2 Promille.

Daraufhin wurde eine medizinisch-psychologische Begutachtung veranlasst. Dieser zufolge ist zu erwarten, dass der Verkehrssünder auch künftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Ihm wurde daraufhin seine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.

Barthaarprobe: Verfälschter Laborwert?

Hiergegen reichte der Betroffene beim Aachener Verwaltungsgericht einen Eilantrag ein. Er begründete ihn damit, dass er seinen Alkoholkonsum nach dem Unfall grundlegend geändert habe. Er würde allenfalls zweimal monatlich zwei Bier trinken.

Dass eine Untersuchung einer Probe seines Barthaares auf einen deutlich stärkeren Alkoholkonsum schließen lasse, sei darauf zurückzuführen, dass sein Barbier den Bart alle zwei Wochen mit einem alkoholhaltigen Mittel pflegen würde. Das hätte zu einer Verfälschung des Laborwertes geführt.

Deutliche Abweichung von der Norm

Diese Argumentation vermochte das Aachener Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Sie wiesen den Antrag des Mannes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter deuten Werte ab 1,6 Promille gemäß dem aktuellen Stand der Forschung deutlich auf eine Abweichung von normalen Trinkgewohnheiten hin.

Auch die Untersuchung der Barthaarprobe habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Denn eine Konzentration von 59 pg/mg Ethylglucuronid (EtG) würde deutlich von den Werten abweichen, die für die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr akzeptabel seien. Schon ein Wert zwischen sieben und 30 pg EtG/mg im Haar wird laut Experten als Hinweis auf einen regelmäßigen Alkoholkonsum gewertet.

Ethanol wird im Körper zu EtG verarbeitet

Die Angaben des Antragstellers, dass der bei der Haarprobe ermittelte Wert auf ein Pflegeprodukt zurückzuführen sei, hielt das Gericht für widerlegt. Nach einer Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Köln werde EtG als Stoffwechselprodukt nämlich in der Leber gebildet. Dazu müsse Ethanol im Körper zu EtG verarbeitet wurde.

Dies setze aber voraus, dass Ethanol zuerst einmal in Form alkoholischer Getränke konsumiert wird und in den Körper gelangt. Denn es lagere sich nicht einfach als EtG im Haar an. Der Betroffene muss daher zuerst den Nachweis erbringen, sein Trinkverhalten tatsächlich geändert zu haben und damit nicht mehr zu erwarten ist, dass er betrunken ein Kraftfahrzeug führt. Solange muss der Mann auf seine Fahrerlaubnis verzichten.

Regelmäßiger Konsum größerer Alkoholmengen

Gemäß Paragraf 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat.

In der Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass ein solcher Wert nur bei regelmäßigem Konsum größerer Alkoholmengen erreicht werden kann. Die Vorschrift gilt im Übrigen nicht nur für Kraftfahrzeuge. Denn eine Verkehrsteilnahme in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt nach einhelliger Meinung mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr dar.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen