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Alles zur abschlagsfreien Rente ab dem 63. Lebensjahr

Vor Kurzem wurde festgelegt, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte Anspruch auf eine gesetzliche Rente mit 63 Jahren ohne Abzüge haben. Dies gilt jedoch nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Für alle, die nach 1952 geboren sind, gilt beispielsweise je nach Geburtsjahr ein höheres Renteneintrittsalter.
In dem jüngst vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist geregelt, dass langjährig Versicherte, die bis 1952 geboren sind, mit 63 Lebensjahren ohne Abschläge in Rente gehen können. Sie müssen dazu jedoch insgesamt 45 Beitragsjahre haben. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Juli 2014.

Was zu den 45 Beitragsjahren zählt
Zu den Beitragsjahren zählen unter anderem die Zeiten, in denen ein rentenversicherungs-pflichtig Beschäftigter, zum Beispiel als Arbeitnehmer oder als gesetzlich rentenversicherter Selbstständiger, in die Rentenversicherung einbezahlt hat.

Um die 45 Beitragsjahre zu erfüllen, werden aber auch Zeiten, in denen der Rentenversicherte Angehörige gepflegt hat, einen Wehr- und/oder Zivildienst ableistete und/oder ein Kind bis zum zehnten Lebensjahr erzogen hat, angerechnet.

Zudem wird die Dauer einer Kurzarbeit berücksichtigt. Ebenfalls angerechnet werden sogenannte Ersatzzeiten, Zeiten einer berufliche Weiterbildung, in denen Krankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und/oder Winterausfallgeld gezahlt wurden. Des Weiteren zählen Zeiten, in denen man aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Insolvenzgeld bekommen hat, mit dazu.

Freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit
Auch wer wenigstens für 18 Jahre pflichtversichert war und mit Zeiten, in denen er freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, die geforderten 45 Beitragsjahre erreicht, hat Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren. Einzige Ausnahme: Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn zählen nicht für die Erfüllung der 45 Beitragsjahre, wenn der Betroffene im gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld I bezogen hat.

Auch die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld I wird bei den geforderten 45 Beitragsjahren berücksichtigt. Allerdings nur, solange die Arbeitslosigkeit nicht in den letzten zwei Jahre vor Renteneintritt fällt. Wurde die Arbeitslosigkeit jedoch durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht, werden auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit, die in die letzten zwei Jahre vor Renteneintritt fallen, als Beitragsjahre mitgerechnet.

Keine Anrechnung als Beitragszeit gibt es für die Bezugsdauer von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Anhebung der Rentenaltersgrenze
Eine abzugsfreie Rente gibt es unter den bereits genannten Voraussetzungen zudem nur für Personen, die vor 1953 geboren wurden. Ab 2016 bis 2027 erfolgt nämlich für alle, die 1952 oder später geboren sind, eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr.

die normale Altersrente (Regelaltersrente). Die Regelaltersgrenze für den Bezug der normalen Altersrente erhöht sich nämlich für alle, die nach 1947 geboren sind, seit 2012 vom 65. auf das 67. Lebensjahr.

Weitere Details zur abschlagsfreien Rente ab dem 63. Lebensjahr findet man im Webauftritt www.rentenpaket.de des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Zudem hat das BMAS eine kostenlose Hotline unter der Telefonnummer 030 221911001 für persönliche Fragen eingerichtet, die von Montag bis Donnerstag zwischen 8.00 und 20.00 Uhr erreichbar ist. 

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