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Als Krankenhauspatient gut abgesichert

Patienten, die auf Kosten der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik behandelt werden, stehen nach Angaben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Stationäre und teilstationäre Krankenhauspatienten sind automatisch gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die sich einer stationären, teilstationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation unterziehen müssen. Darauf weist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hin.

Gesetzlicher Patientenschutz
Die VBG teilt zudem mit, dass Patienten im Krankenhaus sowie in der Reha-Klinik über die Berufsgenossenschaft bei allen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder der medizinischen Rehabilitation stehen, gesetzlich unfallversichert sind.

Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Patient im Krankenhausflur stürzt, sich während einer ärztlich verordneten Therapiemaßnahme an einem Gerät verletzt oder auf dem Weg von zu Hause zum Krankenhaus oder zurück verunfallt. Nach einem solchen Unfall ist es wichtig, dass der Patient oder ein Angehöriger den Vorfall umgehend dem Klinikpersonal meldet, damit die Zuständigen der Klinik die gesetzliche Unfallversicherung zeitnah darüber informieren können.

Auch eine direkte Meldung an den Unfallversicherungs-Träger ist möglich. Die nächstgelegene VBG-Bezirksverwaltung kann mit Eingabe der eigenen Postleitzahl unter www.vbg.de/kontakt online ermittelt werden. Nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen allerdings Behandlungsfehler des Arztes oder Therapeuten.

Eingeschränkte Leistungen
Die VBG als zuständiger Unfallversicherungs-Träger übernimmt nach einem versicherten Unfall unter anderem die Kosten für die ärztliche und therapeutische Behandlung, um die Gesundheit des Verunglückten wiederherzustellen.

Die Leistungen zum Beispiel für durch den Unfall notwendige Behandlungen und Reha-Maßnahmen richten sich nach den festen Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer aufgrund eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist und seine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht ausüben kann, erhält von der gesetzlichen Unfallversicherung auch ein Verletztengeld.

Die Höhe beträgt für Arbeitnehmer 80 Prozent des bisherigen Bruttoverdienstes, maximal jedoch 100 Prozent des Nettoverdienstes. Von dem Verletztengeld muss der Verunfallte die Hälfte der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherungsprämie zahlen, die andere Hälfte übernimmt die VBG. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt die VBG komplett. Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens jedoch mit dem 546. Tag, also längstens nach 78 Wochen.

Umfassende Absicherung ist möglich
Führt der Unfall zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent, gibt es je nach Erwerbsunfähigkeitsgrad eine Rente. Bei 100 Prozent Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente maximal zwei Drittel des Jahresverdienstes. Wer aufgrund eines Unfalles zwar nicht erwerbsunfähig ist, aber in seinem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein kann und daher immer noch in einem anderen, auch weniger gut bezahlten Job einsetzbar ist, dem steht keine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.

Auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es für Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, aufgrund einer Berufsunfähigkeit keine Ansprüche mehr auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente. Die private Versicherungswirtschaft bietet diverse Lösungen an, mit der sowohl ein fehlender gesetzlicher Versicherungsschutz als auch eine eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretende Einkommenslücke abgesichert werden kann.

Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und auch eine Krankentagegeld-Versicherung. Des Weiteren werden diverse Lösungen angeboten, damit ein Krankenhausaufenthalt so komfortabel wie möglich gestaltet werden kann. Mit einer Krankenzusatz-Versicherung können auch gesetzlich Versicherte beispielsweise eine Einbettzimmer-Belegung wählen. Wir von ARNOLD & PARTNER helfen, die individuell passende Absicherungslösung zu finden. 

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