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Ampelregelung entscheidet bei Kreuzungsunfall

Wer tatsächlich die Vorfahrt hat, wenn an einer Straßenkreuzung, bei der der Verkehr durch Ampeln geregelt wird, ein Linksabbieger und ein ihm entgegenkommender Rechtsabbieger, die angeblich beide bei grün abgebogen sind, zusammenstoßen, hatte jüngst ein Gericht zu klären.

(verpd) Im Bereich einer durch Ampeln geregelten Kreuzung war es zu einer Kollision zwischen einem Links- und einem ihm entgegenkommenden Rechtsabbieger gekommen. In einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann für ein Verschulden des Linksabbiegers, wenn dessen Fahrspur nicht über eine eigene Ampelregelung verfügt. So lautet der Tenor eines Urteils des Kammergerichts Berlin (Az.: 22 U 211/16).

Ein Autofahrer war mit seinem Wagen im Bereich einer Kreuzung als Linksabbieger mit einem ihm entgegenkommenden, nach rechts abbiegenden Pkw, den eine Frau fuhr, kollidiert. Der Verkehr in der Kreuzung wurde durch Ampeln geregelt. Der Linksabbieger wähnte sich im Recht, denn die für ihn geltende Ampel habe auf Grün gestanden, als er in die Kreuzung einfuhr.

Das wurde jedoch von der Unfallgegnerin bestritten. Zudem, so gab sie an, sei ihr Abbiegevorgang zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht abgeschlossen gewesen. Selbst wenn beim Linksabbieger die Ampel auf Grün stand, so habe er sich seinen Vorrang erzwungen. Daher habe nach Ansicht der Rechtsabbiegerin nicht sie, sondern er den Unfall verursacht. Der Linksabbieger teilte diese Ansicht nicht und reichte eine Klage auf Schadenersatz gegen die Frau ein.

Kein Anscheinsbeweis

Tatsächlich schloss sich das Berliner Kammergericht der Argumentation der Rechtsabbiegerin nicht an und gab der Klage des Linksabbiegers auf vollständigen Ersatz des Schadens, der ihm durch den Unfall entstanden war, statt. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass zugunsten eines geradeaus fahrenden beziehungsweise nach rechts abbiegenden Fahrers der Beweis des ersten Anscheins spricht, wenn er mit einem ihm entgegenkommenden Linksabbieger kollidiert. Das setze jedoch eine typische Sachlage voraus. An der würde es in dem entschiedenen Fall fehlen.

Die Richter verwiesen diesbezüglich auf die Tatsache, dass der Verkehr für den Kläger durch eine Linksabbiegerampel geregelt wurde. Daher wäre es nach Meinung des Gerichts Sache der Beklagten gewesen zu beweisen, dass der Kläger bei Rot in die Kreuzung eingefahren war.

Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen. Denn ein in die gleiche Richtung wie sie fahrender Fahrradfahrer hatte als Zeuge bekundet, dass sowohl er als auch die Frau bei Rot in die Kreuzung eingefahren seien. Das sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass es im Kreuzungsbereich durch mehrere Fahrradfahrer, die man als Rechtsabbieger habe passieren lassen müssen, zu einem Gedränge gekommen sei.

Kreuzungsräumerin wurde kein Vorrang eingeräumt

Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sich der Kläger seine Vorfahrt erzwungen habe, weil er ihr als sogenannter Kreuzungsräumerin keinen Vorrang eingeräumt habe. Der Mann habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass sich die Autofahrerin verkehrsgerecht verhalten und bis zur nächsten Grünphase stehen bleiben werde.

Ein Kreuzungsräumer habe zwar einen Anspruch auf einen Verzicht gegenüber einem Bevorrechtigten. Er sei jedoch dazu verpflichtet, sich mit diesem zu verständigen. Erst wenn für ihn eindeutig zu erkennen sei, dass ihm Vorrang gewährt wird, dürfe er als Erster fahren.

Die Beklagte habe jedoch nicht beweisen können, sich mit dem Kläger verständigt zu haben. Sie habe offenkundig vielmehr auf ihr vermeintliches Vorrecht vertraut und sei so beim Abbiegen hinten seitlich in das Fahrzeug des Klägers gefahren. Die Beklagte sei daher allein für den Unfall verantwortlich. Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.



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