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Andere Beitragssätze zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

Das Bundeskabinett hat vor Kurzem die Erhöhung des Beitragssatzes für die soziale Pflegeversicherung beschlossen. Zugleich soll sich jedoch auch der Beitragssatz für die Arbeitslosen-Versicherung verringern.

(verpd) Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird sich zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte erhöhen. Zum gleichen Zeitpunkt soll sich aber der Beitragssatz für die gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung um die gleichen Prozentpunkte, nämlich um 0,5 Prozentpunkte vermindern. Profitieren können von der Beitragssatzänderung insbesondere Gutverdiener.

Vor Kurzem hat der Bundestag den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung beschlossen. Demnach wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,30 Prozent für kinderlose gesetzlich Pflegeversicherte, zum Beispiel für Arbeitnehmer, und auf 3,05 Prozent für gesetzlich Pflegeversicherte mit Kindern erhöht. Der neue Beitragssatz bleibt nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bis zum Jahr 2022 stabil.

Jens Spahn, Bundesminister des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), begründet die Anhebung wie folgt: „Bessere Pflege kostet. Wir haben in der vergangenen Legislatur die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige zu Hause ausgebaut. Das wird immer noch stärker angenommen als ursprünglich gedacht. Und in dieser Legislatur wollen wir die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte verbessern. Das muss uns als Solidargemeinschaft etwas wert sein. Gute Pflege braucht unsere Unterstützung.“

Warum der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht …

Allein von 2013 auf 2017 sind die Leistungsausgaben der SPV laut BMG unerwartet hoch um über zwölf Milliarden Euro auf 35,5 Milliarden Euro gestiegen. Ein Grund für den Ausgabenanstieg ist zum einen die wachsende Zahl der Pflegebedürftigen. 2017 erhielten rund 3,30 Millionen Pflegebedürftige Leistungen aus der SPV, 700.000 mehr als 2013. Eine weitere Ursache sind die Leistungserweiterungen der SPV seit Anfang 2017. Unter anderem gilt seitdem ein geänderter Pflegebedürftigkeits-Begriff, also die Festlegung, wann eine Person als pflegebedürftig gilt.

Davon profitieren beispielsweise Personen mit Demenz, da geistige und psychische Beeinträchtigungen stärker als früher bei der Einstufung einer Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Zusätzlich wurden die Leistungen, also das Pflegegeld und die Sachleistungen für ambulante Pflege sowie die Leistungen für die stationäre Pflege in vielen Fällen angehoben. Dies alles erfordere laut BMG „rechnerisch eine Beitragserhöhung um 0,3 Prozentpunkte in 2019, um das entstandene Defizit der Pflegeversicherung auszugleichen“.

Das BMG erklärt weiter, dass mit der Beitragserhöhung um weitere 0,2 Prozentpunkte „die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen wie die kontinuierliche Anpassung der Sachleistungsbeträge in der Pflegeversicherung an die Personalentwicklung und die weitere Entlastung pflegender Angehöriger umgesetzt werden“. Unter anderem sollen ab Januar 2019 13.000 Pflegekräfte in stationäre Pflegeeinrichtungen neu eingestellt und die Tariflöhne der Pflegekräfte angehoben werden.

… und zur Arbeitslosen-Versicherung verringert wurde

Im genannten Gesetzesentwurf ist auch ersichtlich, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung ebenfalls zum 1. Januar 2019 von 3,0 auf 2,5 Prozent vermindert werden soll. „Der Beitragssatz zur Arbeitslosen-Versicherung wird per Gesetz dauerhaft um 0,4 Prozentpunkte gesenkt und per Verordnung um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte befristet bis Ende 2022“, so das Bundesministerium für Arbeit (BMAS).

Das Ministerium betont: „Damit bleibt sichergestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit für Risiken und Krisen handlungsfähig bleibt und bei weiterhin guter Wirtschaftslage über eine Rücklage von 0,65 Prozent des Bruttoinlandsproduktes verfügt.“ Von der Beitragssenkung profitieren insbesondere Gutverdiener. Denn die Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflege- und zur gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung berechnen sich jeweils aus dem halben Beitragssatz und dem Bruttoverdienst, maximal jedoch aus der gesetzlich geregelten Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG).

Die BBMG der Pflegeversicherung wird mit 54.450,00 Euro im Jahr in 2019 deutlich niedriger sein als die der Arbeitslosen-Versicherung mit 80.400 Euro in West- und 73.800 Euro in Ostdeutschland. Die Beitragssatzerhöhung der SPV und die -senkung der Arbeitslosen-Versicherung um jeweils 0,5 Prozentpunkte heben sich bei einem Einkommen bis zur BBMG der Pflegeversicherung auf. Gutverdiener, die mehr verdienen, sparen sich jedoch aufgrund des reduzierten Beitragssatzes in der Arbeitslosen-Versicherung jährlich bis zu 324,38 Euro in West- und 241.88 Euro in Ostdeutschland.



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