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Anerkennung einer Berufskrankheit eines Beamten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 10. Dezember 2015 entschieden (2 C 46.13), dass bei Beamten eine Krankheit grundsätzlich nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn sie zum Erkrankungszeitpunkt bereits in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung gelistet war.

Geklagt hatte ein Ruhestandsbeamter einer Justizvollzugsanstalt, der während seiner Berufstätigkeit ca. zweieinhalb Jahre lang Gefangene beaufsichtigte, die bei der Fertigung von Bürosesseln lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwenden mussten.

Im November 1997 erhielt der Kläger die Diagnose Polyneurophathie, eine Erkrankung des peripheren Nervensystems, die u.a. durch Lösungsmittel verursacht wird. Am 1.12.1997 und damit nur wenige Wochen nach der Diagnose wurde die Krankheit zur Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheiten-Verordnung hinzugefügt.

Mit seiner Klage machte der Beamte die Feststellung seiner Erkrankung als Berufskrankheit geltend, unterlag damit aber in allen Instanzen.

Nach richterlicher Ansicht können nach dem Gesetz einzig und allein nur solche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, die schon zum Erkrankungszeitpunkt als Berufskrankheit in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind. Vorliegend war das jedoch nicht gegeben.

Die Argumentation des Klägers, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung eine rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten möglich sei, lehnte das Gericht ab, da diese Regelung ausdrücklich nicht für Beamte gelte.

Die BVerwG-Richter hielten die daraus resultierende Ungleichbehandlung u.a. für gerechtfertigt, da Beamte auch bei einer vollständigen Dienstunfähigkeit lebenszeitige Versorgungsansprüche geltend machen können.

Bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts, wann bei fortlaufenden, sich steigernden schädlichen Einwirkungen von dem Beginn der Erkrankung auszugehen ist, kommt es darauf an, wann die Erkrankung erstmals sicher diagnostizierbar ist. Im vorliegenden Fall das wenige Wochen vor der Auflistung der Krankheit als Berufskrankheit gegeben.

Deswegen wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Der Fall wäre übrigens anders entschieden worden, wenn der Kläger wegen seiner Beschwerden nur wenige Wochen später zum Arzt gegangen wäre, da seine Erkrankung als Berufskrankheit hätte anerkannt werden müssen.



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