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Anhebung des Kinderzuschlags

Zum 1. Juli gibt es eine neue Regelung beim Kinderzuschlag. Davon profitieren Eltern und Alleinerziehende mit einem Einkommen, welches nicht ausreicht, um für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen.

(verpd) Durch eine zum 1. Juli 2019 in Kraft tretende Gesetzesänderung wird sich bei dem Kinderzuschlag das ist eine staatliche Familienleistung für Eltern beziehungsweise Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen einiges ändern. So wird laut Bundesregierung mit der Gesetzesänderung unter anderem die Beantragung einer solchen Leistung erleichtert, der Personenkreis der Begünstigten erweitert und der Kinderzuschlag von 170 Euro auf 185 Euro erhöht.

Die Bundesregierung will unter anderem mit einer Erhöhung des Kinderzuschlags Familien mit einem kleinen Einkommen besser finanziell unterstützen. Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensbedarf, nicht aber den ihrer Kinder absichern können, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen solchen Kinderzuschlag zum Kindergeld. Beides sind staatliche Familienleistungen.

Einen Kinderzuschlag gibt unter anderem nur, sofern damit verhindert werden kann, dass die Eltern auf ein Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und/oder Sozialgeld angewiesen sind. Aktuell werden nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für 250.000 Kinder ein Kinderzuschlag ausbezahlt. Durch das beschlossene Starke-Familien-Gesetz werden sich ab dem 1. Juli 2019 und dem 1. Januar 2020 einige bisherige Regelungen zum Kinderzuschlag ändern.

Was sich ändert

Unter anderem wird zum 1. Juli 2019 der Kinderzuschlag von bisher maximal 170 Euro auf bis zu 185 Euro im Monat erhöht. Für die notwendige Beantragung dieser Leistung steht laut BMAS ab dem 1. Juli 2019 zudem ein im Vergleich zu bisher vereinfachter Antrag mit weniger Daten, die abgefragt werden, zur Verfügung. Der Antrag ist bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu stellen und kann im BA-Webauftritt heruntergeladen werden.

Des Weiteren wird unter anderem ab dem 1. Juli 2019 das Einkommen eines Kindes nur noch teilweise, nämlich zu 45 Prozent statt wie bisher komplett zu 100 Prozent bei der Ermittlung der Höhe des Kinderzuschlags angerechnet.

Ab dem 1. Januar 2020 wird mitunter eine bis dahin geltende Höchsteinkommensgrenze als Anspruchsvoraussetzung entfallen und die Anrechnung des Elterneinkommens zur Festlegung der Kinderzuschlaghöhe von 50 auf 45 Prozent gesenkt.

Die Voraussetzungen für einen Kinderzuschlag

Anspruch auf einen Kindergeldzuschuss haben nur Eltern – hier sind auch Alleinerziehende gemeint –, deren unverheiratetes Kind, sofern es noch keine 25 Jahre alt ist, noch bei ihnen wohnt, und sie in der Regel auch Kindergeld für dieses Kind bekommen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Eltern zwar ein eigenes Einkommen haben. Dieses muss jedoch zusammen mit dem Kinderzuschlag und eventuell einem staatlichen Wohngeld so hoch sein, dass die Eltern keinen Anspruch auf Sozialhilfe in Form von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld haben.

Zudem gibt es als Anspruchsvoraussetzung eine Mindest- und eine Höchsteinkommensgrenze: Das Einkommen der Eltern – hierzu zählt unter anderem ein Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, ein Arbeitslosengeld oder auch ein Krankengeld, nicht jedoch das Kindergeld, ein Wohngeld oder auch der Kinderzuschlag – muss mindestens 900 Euro bei Elternpaaren betragen. Bei Alleinerziehenden sind es 600 Euro. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen der Eltern darf aber bis zum 1. Januar 2020 einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten.

Die Höchsteinkommensgrenze wird individuell unter Berücksichtigung des sogenannten Regelbedarfs der Eltern zum Beispiel für Nahrung und Kleidung sowie der anteiligen Wohnkosten und des maximalen Kindergeldzuschlags ermittelt. Zum 1. Januar 2020 wird durch die Gesetzesänderung jedoch die Höchsteinkommensgrenze entfallen. Dadurch könnten nach Angaben des BMAS auch Eltern mit einem mittleren Einkommen Anspruch auf einen Kindergeldzuschlag bekommen – insbesondere, wenn sie mehrere Kinder und/oder hohe Wohnkosten haben.

Umfassende Informationen

Der Anspruch und auch die Höhe des Kinderzuschlags richtet sich danach, inwieweit die Eltern den finanziellen Gesamtbedarf (wie Regel- und Mehrbedarf) ihrer Familie und die Wohnkosten mit ihrem zu berücksichtigten Einkommen und dem Kinder- und eventuell Wohngeld bestreiten können.

Reichen das zu berücksichtigende Einkommen und das Kinder- und Wohngeld dazu nicht, erhält man einen Kinderzuschlag. Dies gilt jedoch nur, sofern sich mit dem Kinderzuschlag verhindern lässt, dass die betroffene Familie auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und/oder Sozialgeld angewiesen ist. Mehr Informationen zum Kinderzuschlag enthalten die Webauftritte der BA und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Das kostenlos herunterladbare „Merkblatt Kinderzuschlag“ der BA erklärt unter anderem mit Berechnungsbeispielen, wer Anspruch auf einen Kinderzuschlag hat und wie die Kinderzuschlagshöhe ermittelt wird. Beispielsweise wird detailliert erklärt, welches Einkommen und Vermögen hierbei berücksichtigt wird, was unter dem Regel- und Mehrbedarf einer Familie zu verstehen ist und wie sich das Einkommen und/oder Vermögen eines Kindes auf die Höhe des Kinderzuschlages auswirkt.



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