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Anspruch auf eine elektronische Patientenakte

Seit dem 1. Januar hat jeder gesetzlich Krankenversicherte ein Anrecht auf eine elektronische Patientenakte. Was dies konkret bedeutet.

(verpd) Seit Jahreswechsel kann jeder gesetzlich Krankenversicherte von seiner Krankenkasse verlangen, dass seine Gesundheitsdaten in einer elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Das soll für mehr Transparenz bei der Behandlung und damit beispielsweise zur Vermeidung unnötiger Mehrfachuntersuchungen sorgen.

Bisher wurden wichtige Gesundheitsdaten eines Patienten, von Vorerkrankungen über Diagnosen bis hin zu Medikationsplänen und Therapien von den verschiedenen behandelnden Ärzten oft nur in Papierform an den Patienten oder an mitbehandelnde Ärzte weitergegeben. Mit der elektronischen Patientenakte (kurz ePA) sollen diese Daten digitalisiert und der Umgang damit wie die Weitergabe an Ärzte, Kliniken oder Therapeuten für eine notwendige Mit- oder Weiterbehandlung vereinfacht werden.

Alle gesetzlich Krankenversicherten können selbst bestimmen, ob sie die ePA – eine digitale Plattform, auf die per App zugegriffen werden kann – nutzen wollen und welche (Zahn-)Ärzte, Therapeuten, Kliniken oder Apotheken die Daten einsehen dürfen. „Statt einer Loseblattsammlung zu Hause oder einzelner Befunde in den Praxissystemen verschiedener Praxen haben Arzt und Patient alle relevanten Dokumente auf einen Blick sicher verfügbar. So können belastende Mehrfachuntersuchungen vermieden werden“, wie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) betont.

Alle Krankenkassen stellen ePA-App zur Verfügung

Die ePA wird seit dem 1. Januar 2021 in drei Schritten eingeführt: Als Erstes müssen alle gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine App für die ePA, welche über ein Smartphone oder Tablet genutzt werden kann, zum Download anbieten. In dieser ePA-App können Versicherte Daten und Unterlagen wie Befunde, Diagnosen, Arztbriefe, Untersuchungen und deren Ergebnisse wie Blutwerte und Röntgenbilder, vorhandene Allergien, durchgeführte Therapien und eine Auflistung der einzunehmenden Medikamente abspeichern.

Ab 2022 sollen laut BMG „darüber hinaus auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahnbonusheft digital abrufbar sein“. Die Daten kann der Versicherte selbst in die ePA einfügen. Erst im dritten Quartal sind voraussichtlich dann auch alle Arztpraxen dazu in der Lage. „Anfangs müssen die Dokumente, die den Versicherten nicht digitalisiert vorliegen, noch mit dem Handy oder Tablet eingescannt werden. In weiteren Stufen soll das Ablegen auch strukturiert möglich sein“, so das BMG.

Grundsätzlich ist vorgesehen: Nur die Ärzte, Kliniken oder Apotheken sollen Daten einfügen oder auch von der ePA abrufen können, die vom Patienten eine entsprechende Einwilligung haben. Im ersten Quartal werden allerdings nur einige ausgewählte Arztpraxen in der Lage sein, eine ePA auf Wunsch des Patienten zu befüllen oder Daten abzufragen.

Ab 1. Juli müssen alle Arztpraxen die ePa unterstützen

Im zweiten Schritt, das ist ab dem zweiten Quartal 2021, werden alle Ärzte mit dem ePA-System verbunden, sodass sie beispielsweise in der Lage sind, auf Wunsch des Patienten die Daten auszulesen und auch Daten zu hinterlegen.

Ab dem 1. Juli 2021 – der dritten Phase – „müssen alle vertragsärztlich tätigen Leistungserbringer in der Lage sein, die ePA zu nutzen und zu befüllen. In Krankenhäusern muss die ePA spätestens zum 1. Januar 2022 laufen“, so die BMG. Das heißt, ab Juli 2021 müssen auch „alle vertragsärztlich tätigen Ärzte in der Lage sein, die ePAs zu befüllen“, wie das BMG betont.

Die Nutzung der ePA-App beziehungsweise der ePA bleibt jedoch für den Versicherten weiterhin freiwillig. Mehr Details zur ePA enthalten die Webauftritte des BMG https://gesund.bund.de und www.bundesgesundheitsministerium.de.



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