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Anstieg bei den Verdachtsfällen auf eine Berufskrankheit

Laut einer aktuellen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. hat sich die Zahl der Arbeitnehmer, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer Berufskrankheit leiden, im ersten Halbjahr dieses Jahres im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres deutlich erhöht.

(verpd) Jährlich werden rund 75.000 Verdachtsfälle, dass Personen an einer Berufskrankheit leiden, bei der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet. In den ersten sechs Monaten dieses Jahres hat sich die Zahl der Verdachtsfälle gegenüber dem gleichen Zeitraum des letzten Jahres sogar um über vier Prozent erhöht. Doch nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, haben die Betroffenen einen Anspruch auf diverse Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Was ein Betroffener beachten sollte, wenn er glaubt, an einer Berufskrankheit zu leiden.

Im ersten Halbjahr 2018 wurden laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) über 40.000 neue Verdachtsfälle, dass Personen an einer Berufskrankheit leiden, an die Unfallversicherungs-Träger wie Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gemeldet. Insgesamt sind das über vier Prozent mehr als in den ersten sechs Monaten des Vorjahres.

Allerdings erhält nicht jeder Betroffene Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn nur, wenn sich der anfängliche Verdacht bestätigt, dass eine anerkannte Berufskrankheit vorliegt und zudem bestimmte versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Betroffene Anspruch auf entsprechende Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hohe Hürden für einen Leistungsanspruch

Wie hoch die Hürden für einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Falle einer Berufskrankheit sind, zeigen die Statistiken des DGUV: In den letzten Jahren hat sich gerade einmal bei etwa jedem vierten Verdachtsfall bestätigt, dass es sich um eine anerkannte Berufskrankheit handelte und der Betroffene auch die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllte.

Nur eine Krankheit, die nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Erwerbstätige durch ihre Berufsausübung in deutlich höherem Maße als andere ausgesetzt sind, gilt als anerkannte Berufskrankheit. Viele Leiden, die zwar durch eine berufliche Tätigkeit mitverursacht werden, wie beispielsweise zahlreiche Muskel-, Gelenks-, Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen, gelten jedoch nicht als anerkannte Berufskrankheiten.

Eine Auflistung der bereits anerkannten Berufskrankheiten gibt es in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung. Diese Berufskrankheitenliste umfasst aktuell mehr als 80 Krankheitstatbestände.

Wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht

Wer glaubt, dass er an einer Berufskrankheit leidet, sollte zuerst den Betriebs-, den Haus- oder einen Facharzt aufsuchen, um die Symptome abzuklären. Dieser kann in der Regel auch eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben. Besteht der Verdacht, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, ist der Arzt übrigens verpflichtet, eine entsprechende Meldung in Form einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an den zuständigen Unfallversicherungs-Träger einzureichen.

Ein Arbeitnehmer kann aber auch selbst seinen Verdacht, dass er an einer Berufskrankheit leidet, formlos an seinen zuständigen Unfallversicherungs-Träger melden. Geht eine solche Verdachtsanzeige beim Unfallversicherungs-Träger ein, prüft dieser, ob die Erkrankung tatsächlich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde und als anerkannte Berufskrankheit gilt. Dazu können unter anderem Befragungen, Messungen und Prüfungen am Arbeitsplatz sowie fachärztliche Gutachten, die vom Unfallversicherungs-Träger beauftragt und bezahlt werden, erforderlich sein.

Nach der Prüfung, die mitunter viel Zeit in Anspruch nehmen kann, wird der Betroffene darüber informiert, ob in seinem Fall eine anerkannte Berufskrankheit vorliegt und er deswegen mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung rechnen kann. Grundlegende Informationen zum Thema Berufskrankheiten und was im Falle des Falles zu tun ist, enthält der aktualisierte und kostenlos herunterladbare Flyer „Berufskrankheiten – Fragen und Antworten“ sowie ein online abrufbarer Erklärungsfilm der DGUV.

Gesetzliche Absicherung mit Lücken

Die DGUV-Statistiken belegen, dass nur ein kleiner Teil der Personen, bei denen eine Berufskrankheit vermutet wird, letztendlich auch entsprechende Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält.

Doch selbst wenn ein Betroffener zum Beispiel eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit erhält, muss er dennoch mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet allerdings zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen unzureichenden als auch fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz abzusichern. Zu nennen sind hier beispielsweise eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsumfang zu finden.



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