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Anwaltsgebühren erstattungsfähig?

Das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 29. August 2012 (Az.: 6 S 105/12) entschieden, dass kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt, wenn der Geschädigte einen Rechtsanwalt beauftragt, nachdem ein Kfz-Haftpflichtversicherer ihn darauf hinweist, dass er eine für die Reparaturwerkstatt dringend benötigte Kostenübernahmeerklärung erst nach Eingang der Schadenanzeige abgeben könne.
Mit seinem Pkw war der Kläger an einem Sonntag unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Tags darauf setzte er sich telefonisch mit dem Versicherer des Unfallverursachers in Verbindung. Der Sachbearbeiter sagte ihm, dass er eine für die Werkstatt benötigte Kostenübernahme-Erklärung nicht abgeben könne, weil noch keine Schadenanzeige des Versicherten vorliegen würde.

Sowohl am Dienstag als auch am Mittwoch wurde dem Kläger die gleiche Auskunft erteilt. Nachdem er bei einem weiteren Versuch zwei Tage später noch immer keine Zusage erhalten hatte, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dies hielt der Versicherer für voreilig. Nach Eingang der Schadenanzeige seines Versicherten erklärte er sich zwar dazu bereit, den Schaden zu regulieren. Er weigerte sich jedoch, die anwaltliche Kostenrechnung zu übernehmen. Durch dessen Beauftragung habe der Kläger nämlich gegen seine Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB verstoßen.

Das Chemnitzer Landgericht sah das anders und gab der Klage des Geschädigten auf Erstattung der Anwaltskosten statt.

Nach Meinung der Richter ist nachvollziehbar, dass der Kläger verunsichert war, als ihm wiederholt erklärt wurde, dass es mangels einer Schadenanzeige zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei, die für die Werkstatt benötigte Erklärung abzugeben. Daher war der Kläger nach seinen gescheiterten Bemühungen dazu berechtigt, einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Da der Schadensachbearbeiter in seiner erstinstanzlichen Vernehmung aussagte, dass er dem Kläger mitgeteilt habe, dass er bei Schwierigkeiten die Möglichkeit habe, einen Rechtsanwalt einzuschalten, spricht dies auch dafür, dass der Kläger sich darin bestärkt fühlen durfte, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Darüber hinaus hatte der Kläger unmittelbar vor der Beauftragung des Anwalts einen letzten Versuch unternommen, eine definitive Zusage zu erhalten, die ihm jedoch verweigert wurde.

Daher hat der Versicherer die Anwaltskosten zu übernehmen.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. 

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