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Arbeitsunfall beim Skifahren?

Das Bayerische Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 31. Oktober 2013 (Az.: L 17 U 484/10) entschieden, dass nicht alle Aktivitäten eines sportlichen Events, das in erster Linie der beruflichen Kontaktpflege dient, bei einem Unfall über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Soweit es sich um sportliche Übungen handelt, die nicht zwingend der Kommunikation dienen und die in erster Linie dem Freizeitvergnügen zuzurechnen sind, liegt kein Arbeitsunfall vor.
Ein Mann und späterer Kläger hatte an einer mehrtägigen Veranstaltung teilgenommen, die Skivergnügen und Informationen zu aktuellen Finanzthemen miteinander verbinden wollte. Zentraler Zweck war dabei die Möglichkeit, berufliche Kontakte zu knüpfen und zu pflegen. Am zweiten Tag nahm der Kläger an einer geführten Skiabfahrt teil und wollte sich anschließend mit einigen Geschäftspartnern, die bei dem Kurs nicht dabei waren, zum Mittagessen treffen. Infolge eines Skiunfalls erlitt er einen Riss des rechten Kreuzbands.

Die gesetzliche Unfallversicherung vertrat die Auffassung, dass das Skifahren noch der privaten Sphäre zuzurechnen und damit kein Arbeitsunfall sei.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und klagte der Mann schließlich vor dem Sozialgericht Würzburg, welches die Klage abwies. Dagegen legte der Kläger Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass das Skifahren selbst sich nicht dazu eigne, um geschäftliche Besprechungen abzuhalten. Deshalb habe sich der Kläger ja auch mit seinen Geschäftspartnern zum Mittagessen verabredet.

Die gesamte Veranstaltung habe zwar einen betrieblichen Bezug gehabt, um die Kontaktanbahnung zu erleichtern. Ein notwendiger Dienstweg sei die Teilnahme an der Skiabfahrt aber nicht gewesen. Zu dem Mittagessen auf der Alm hätte der Kläger auch zu Fuß von dem Ort, in dem das Hotel lag, oder per Bergbahn gelangen können.

Die Richter waren auch von dem Argument des Klägers nicht überzeugt, dass er eigentlich gar nicht gerne Ski fahren würde und dies nur aus dienstlichem Interesse getan habe.

Im Ergebnis verneinten die Richter, dass es sich bei der Skiabfahrt um ein Dienstgeschäft gehandelt habe.

Das Urteil ist rechtskräftig. 

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