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Arbeitsunfall in der Mittagspause?

Essen und Trinken sind in der Regel Privatsache und daher nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer in der betriebseigenen Kantine ausrutscht. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem jüngst getroffenen Urteil festgestellt (Az.: L 6 U 1735/12).
Ein Kfz-Meister eines Autoherstellers wollte rechtzeitig vor einer dienstlichen Besprechung in der Betriebskantine essen. Dabei rutschte er im Bereich der Essensausgabe auf verschütteter Salatsoße aus, brach sich den Arm und musste langwierig stationär und ambulant behandelt werden.

Essen muss jeder
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Ausrutscher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach ihrer Auffassung rechne die ständige Rechtsprechung die Nahrungsaufnahme grundsätzlich dem privaten Bereich zu, da sie unabhängig von der beruflichen Tätigkeit erforderlich sei.

Es reiche nicht aus, darin einen Arbeitsunfall zu sehen, bloß weil das Essen in der vom Unternehmen subventionierten Werkskantine eingenommen wurde. Auch die Verschmutzung begründe keine besondere betriebliche Gefahr – dies könne auch in Selbstbedienungs-Restaurants vorkommen.

Wichtiger Termin
Gegen diesen Bescheid reichte der Kfz-Meister Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn ein. Er machte geltend, dass er wegen des Termins, also aus dringenden berufsbedingten Gründen, das Essen in der Kantine einnehmen musste und keine Zeit gehabt hätte, woanders zu essen.

Die Beweisaufnahme ergab allerdings, dass der Kläger bereits um zwölf Uhr in der Kantine war, während der Termin erst um 14 Uhr war und die Fahrtzeit dahin rund 30 Minuten betrug.

Aus Sicht des Gerichts gab es deshalb keine betriebliche Notwendigkeit, warum er nicht auf dem Weg zum Termin in ein Schnellrestaurant gegangen war. Auch dort hätte die Gefahr bestanden, dass vor dem Salatbüffet Salatsoße auf dem Boden ist.

Keine Ausnahme gegeben
Generell sei die Nahrungsaufnahme nur bei Geschäftsessen versichert. Dies gelte auch dann, wenn es besondere betriebliche Zwänge gäbe, dass der Versicherte die Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in einer besonderen Form einnimmt beziehungsweise wenn die Arbeit besonders hungrig und durstig macht.

All das sah das Gericht in diesem Fall nicht gegeben und wies die Klage deshalb ab. Hiergegen legte der Geschädigte Berufung ein – jedoch ohne Erfolg. Denn das Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an.

Insgesamt sah das Landessozialgericht weder einen inneren noch einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Tätigkeit des Klägers. Auch der Termin sei kein Grund zu besonderer Eile gewesen, ebenso wenig wie der Wunsch des Arbeitgebers, dass die Mitarbeiter möglichst gemeinsam essen sollten. Deshalb wies es die Klage ab und ließ keine Revision zu.

Umfassender Versicherungsschutz
Wie der Fall zeigt, kann man sich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen, selbst wenn es im Rahmen der Berufstätigkeit zu einem Unfall mit gesundheitlichen Schäden gekommen ist.

Denn zum einen fallen viele Tätigkeiten, auch wenn sie im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen passieren die meisten Unfälle in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung, aber auch eine Krankentagegeld-Police. 

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