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Arbeitsunfall: Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitsagentur

Ob ein Arbeitgeber, der durch eine grobe Fahrlässigkeit mit an einem Arbeitsunfall schuld ist, von der Bundesagentur für Arbeit in Regress genommen werden kann, wenn der verunfallte Arbeitnehmer deshalb seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und arbeitslos wird, zeigt ein Gerichtsfall.

(verpd) Die Bundesagentur für Arbeit hat keine Möglichkeit, gegenüber einem Arbeitgeber Regressforderungen durchzusetzen, auch wenn dieser durch grob fahrlässiges Verhalten für einen Unfall eines Beschäftigten verantwortlich ist, durch den dieser arbeitslos wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VI ZR 477/16).

Ein Dachdecker hatte aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens seines Arbeitgebers einen Arbeitsunfall erlitten. Bei dem Unfall verletzte er sich so schwer, dass er seinen Beruf aufgeben musste. Sein Arbeitsverhältnis wurde noch im gleichen Jahr durch eine ordentliche Kündigung beendet. Im Anschluss daran bezog der Verunfallte für ein Jahr Arbeitslosengeld. Hierfür wandte die Bundesagentur für Arbeit zusammen mit Sozialversicherungs-Beiträgen rund 16.000 Euro auf.

Diesen Betrag forderte die Arbeitsagentur von dem Arbeitgeber erstattet zu bekommen. Sie wollte gleichzeitig den Arbeitgeber zum Ersatz sämtlicher weiterer ihr aus dem Schadenereignis entstehenden Aufwendungen verpflichten.

Arbeitslosigkeit beruht nicht direkt auf dem Unfall

Zwar geht aus Paragraf 104 und folgende SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) unter anderem hervor, dass Unternehmer ihren Beschäftigten zum Ersatz des Personenschadens bei einem Arbeitsunfall nur dann verpflichtet sind, wenn sie diesen vorsätzlich herbeigeführt haben. Ihre Forderung begründete die Bundesagentur für Arbeit jedoch damit, dass gemäß Paragraf 110 SGB VII Personen und Unternehmer gegenüber den Sozialversicherungs-Trägern für Arbeitsunfälle haften, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Das wurde sowohl von den Vorinstanzen als auch von dem in letzter Instanz mit dem Fall befassten Bundesgerichtshof auch nicht infrage gestellt. Die Richter wiesen die Klage gleichwohl als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter hat die Arbeitsagentur verkannt, dass sie ihre Leistungen nicht, wie vom Gesetzgeber gefordert, allein „infolge des Versicherungsfalls“ und der damit einhergehenden körperlichen Beeinträchtigungen des Versicherten erbracht hat, sondern wegen des Arbeitsplatzverlustes und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit.

Der Agentur würden daher allein schon deswegen keine Regressansprüche zustehen. Unabhängig davon handele es sich bei der Bundesagentur für Arbeit um keinen Sozialversicherungs-Träger im Sinne von Paragraf 110 SGB VII. Auch wenn sich das nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen lasse, sei aus dessen Entstehungsgeschichte ableitbar, dass Träger der Arbeitslosen-Versicherung nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehörten.

Arbeitsagentur ist Sozialversicherungs-Träger zweiter Klasse

„Denn das Sozialgesetzbuch unterscheidet einerseits zwischen der Sozialversicherung im formellen engen Sinn, zu der es die gesetzliche Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung zählt, und andererseits der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch und der die Arbeitslosen-Versicherung regelnden Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs“ – so der Bundesgerichtshof.

Die Bundesagentur für Arbeit sei als für die Arbeitsförderung zuständige Trägerin folglich kein Sozialversicherungs-Träger im Sinne von Paragraf 116 Absatz 1 Satz 1 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch). Die Arbeitsagentur habe daher keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

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