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Auch der Nikolaus kann Fehler machen

In der Adventszeit sind wieder zahlreiche himmlische Vertreter in Form von Nikoläusen, Engeln und Weihnachtsmännern in Kaufhäusern bei privaten, betrieblichen oder öffentlichen Feiern anzutreffen. Richtet die dafür engagierte Person während eines solchen Auftritts jedoch einen Schaden an, stellt sich die Frage, wer für den finanziellen Schaden haften muss.
Einige, die den Saisonjob als Nikolaus, Engel oder Weihnachtsmann ausüben, werden von den Arbeitsagenturen oder auch von privaten Vermittlern ausgewählt. Diese achten in der Regel auf die Einhaltung von Qualitätsstandards. Doch meist wird eine Haftung im Fall etwaiger durch den Auftritt verursachter Sach- oder Personenschäden von den Vermittlern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von vornherein ausgeschlossen.

Derartige Freizeichnungsklauseln dürften – von den Fällen eines krassen Auswahlfehlers einmal abgesehen – grundsätzlich rechtswirksam sein, wie Rechtsexperten erklären. Der beruflich tätige Weihnachtsmann sei damit für eine hinreichende Haftpflichtversicherung selbst verantwortlich. Verursacht der Weihnachtsmann einen Schaden, kann der Kunde sich demzufolge nur an diesen selbst wenden.

Vorher die Absicherung klären
Eine private Haftpflichtversicherung hilft dem Weihnachtsmann jedoch nicht weiter: Versichert werden nämlich in der Regel keine Schäden, die durch eine gewerbliche oder berufliche Betätigung des Versicherten entstehen. Gelegentliche Dienstleistungen, auch gegen ein bescheidenes Entgelt, werten die Versicherer zwar nicht zwingend als Berufs- oder Gewerbeausübung. Vermittelte Nikoläuse oder Weihnachtsmänner gelten jedoch tendenziell als hauptberufliche Künstler.

Wer also nicht lediglich im Kreis der eigenen Familie den Weihnachtsmann spielt, ist gut beraten, sich zuvor von der Haftpflichtversicherung entsprechenden Deckungsschutz bestätigen zu lassen. Aber auch für die eigenen Familienangehörigen kann die Bescherung böse enden. Ist der als Weihnachtsmann verkleidete Familienangehörige im gleichen Haftpflichtvertrag wie der Geschädigte mitversichert, weil er beispielsweise zum Haushalt dazugehört, kommt die Versicherung in der Regel für keine Schäden auf.

Weihnachtsmann aus Gefälligkeit
Problematisch sind die sogenannten Gefälligkeitsschäden. Nach deutscher Rechtsprechung haftet man nämlich nicht für Schäden, die man bei der Erledigung eines erbetenen Gefallens fahrlässig anrichtet. Für Schädiger wie Geschädigten kann dies gleichermaßen eine unangenehme Situation sein. Aus diesem Grund versichern inzwischen viele Versicherer kleine Gefälligkeitsschäden in ihren neuen Privathaftpflicht-Policen mit.

Alle Himmelsboten sollten sich deshalb vor ihrem Auftritt bei ihrem Versicherungsfachmann erkundigen, ob ihr Auftritt im Rahmen des Privathaftpflicht-Vertrages mitversichert ist oder optional gegen einen kleinen Aufpreis abgesichert werden kann. Wurde ein Schaden während einer Gefälligkeit grob fahrlässig verursacht, ist dies grundsätzlich in der Privathaftpflicht-Versicherung versichert. Abgedeckt sind auch Schäden, die im Zusammenhang mit Trunkenheit entstehen. Vorsatz ist nicht versichert.

Schutz für den Geschädigten
Ein zweifelsfreier Schadenhergang nutzt für dem Geschädigten nichts, wenn der Weihnachtsmann zwar tollpatschig, aber nicht versichert ist. Nur rund 70 Prozent der Bundesbürger haben eine private Haftpflichtversicherung. Doch wie können sich Personen schützen, die durch andere, die keine Privathaftpflicht-Police haben, geschädigt werden? Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu die sogenannte Forderungsausfall-Deckung an. Sie wird in der Regel mit einer Selbstbeteiligung im Rahmen eines Privathaftpflicht-Vertrages angeboten.

Dieser Versicherungsschutz ist teils in Komfortangeboten privater Haftpflichtpolicen integriert oder kann als Zusatz gegen einen kleinen Aufpreis abgeschlossen werden. Die Forderungsausfall-Deckung kommt dann für den Schaden auf, wenn der Schädiger nicht bezahlt und auch bei einer Zwangsvollstreckung mit einem rechtskräftig vollstreckbaren Titel bei ihm nichts zu holen ist. Voraussetzung ist natürlich, dass der Geschädigte einen solchen Versicherungsschutz in seiner Privathaftpflicht-Police mit abgedeckt hat.

Wenn der Weihnachtsbote selbst zu Schaden kommt
Kommt umgekehrt der Weihnachtsmann selbst – etwa auf der nicht gestreuten Eingangstreppe am Haus des Kunden – zu Schaden, haftet der Kunde für die Folgen wie gegenüber jedem anderen Besucher.

Bei Besitzern eines selbst genutzten Einfamilienhauses werden solche Schäden in der Regel von deren privater Haftpflichtversicherung übernommen. Eigentümer von vermieteten Wohneinheiten müssen sich gegen die Verletzung ihrer Streu- und Reinigungspflichten extra über eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung absichern. 

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