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Auf dem Parkplatz ausgerutscht

Inwieweit ein Gewerbetreibender oder dessen Dienstleister, der zum Räumen und Streuen beauftragt wurde, dafür haften muss, wenn jemand auf dem Firmengelände aufgrund Eisglätte stürzt, obwohl es auf den sonstigen Straßen rund um das Gelände nicht glatt ist, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein von einem Supermarktbetreiber mit dem Winterdienst beauftragtes Unternehmen ist bei Temperaturen um den Gefrierpunkt auch dann zu einer Kontrolle verpflichtet, wenn die umliegenden Straßen im Wesentlichen von Schnee und Eis befreit sind. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 154 C 20100/17).

Eine Fahrradfahrerin war mit ihrem Fahrrad zu einem Supermarkt gefahren. Die Temperaturen bewegten sich zu diesem Zeitpunkt mit plus 0,4 Grad Celsius nur knapp über dem Gefrierpunkt. Die Straßen und Wege waren im Wesentlichen von Schnee und Eis befreit. Die Frau fuhr ihren Angaben zufolge jedoch besonders vorsichtig, da es in der Nacht zuvor geregnet hatte und sehr kalt gewesen war.

Sie erreichte den Parkplatz des Supermarktes ohne besondere Vorkommnisse. Doch als sie ihr Velo auf einem Fahrradparkplatz in der Nähe des Eingangs abstellen wollte, rutschte sie dort auf einer circa drei mal drei Meter großen, nicht ohne Weiteres erkennbaren überfrorenen Fläche aus. Bei dem Sturz verletzte sie sich an der rechten Hand, was zu einer bis heute andauernden Funktions-Beeinträchtigung führte. Sie hat zum Beispiel Schwierigkeiten beim Öffnen von Flaschen und beim Händedruck. Die Radfahrerin kann die Hand auch nicht zur Faust ballen.

Nicht zum Einsatz gerufen

Für die Verletzung machte die Frau eine Dienstleisterfirma verantwortlich, die von der Geschäftsleitung des Supermarktes mit dem Winterdienst auf dem Parkplatz beauftragt worden war. Wenn die Fläche vor dem Fahrradparkplatz gestreut worden wäre, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, argumentierte die verletzte Frau.

Der Dienstleister bestritt, schuldhaft gehandelt zu haben. Man sei nämlich von der Gemeindeverwaltung, für die ebenfalls Räum- und Streudienste ausgeführt wurden, an dem Tag nicht zum Einsatz gerufen worden. Man habe daher zu Recht davon ausgehen dürfen, dass Parkplätze und Wege schnee- und eisfrei gewesen seien. Die Frau verklagte daraufhin die Firma auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das mit dem Fall befasste Münchener Amtsgericht wollte sich ebenfalls der Argumentation des Dienstleisters nicht anschließen. Es gab der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Fahrradfahrerin statt.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht

Nach Überzeugung des Gerichts ist der Unfall der Klägerin auf eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht durch das beklagte Unternehmen zurückzuführen. Denn an diesem Tag habe in München eine allgemeine Temperatur knapp über dem Gefrierpunkt geherrscht und man habe nicht ausschließen können, dass einzelne Stellen noch glatt sein könnten.

Das beklagte Unternehmen wäre daher dazu verpflichtet gewesen, den Parkplatz des Supermarktes zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls zu streuen. Da sie den Winterdienst gewerblich ausübe, unterliege die Firma im Vergleich mit privaten Anliegern im Übrigen erhöhten Sorgfaltspflichten. Denen sei sie in dem entschiedenen Fall nicht nachgekommen. Nachdem die Beklagte eine Berufung gegen die Entscheidung des Münchener Amtsgerichts zurückgenommen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

Tipp: Hat ein Fußgänger oder auch ein Radfahrer eine Privatrechtsschutz-Versicherung, kann er nach einem Unfall ohne Kostenrisiko seine Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen einklagen, wenn er der Meinung ist, dass ein anderer für den Unfall haften muss. Denn eine solche Police übernimmt unter anderem in solchen Streitfällen die Prozesskosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.



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