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Auf welches Gehalt es beim Elterngeld ankommt

Bei der Bemessung der Sozialleistung ließ die zuständige Behörde eine Lohnnachzahlung an die Mutter außer Acht. Das wollte die betroffene Mutter nicht akzeptieren. Der Fall ging daher bis vor das Bundessozialgericht.

(verpd) Gehaltsnachzahlungen sind bei der Bemessung von Elterngeld in der Regel zu berücksichtigen. Das hat der Zehnte Senat des Bundessozialgerichts in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: B 10 EG 1/18 R).

Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern mit Säuglingen und/oder Kleinkindern, die wegen der Kinderbetreuung nicht oder zeitweise in einem geringeren Umfang als bisher berufstätig sind. Detaillierte Informationen zum Elterngeld gibt es im Webportal familienportal.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie als kostenlos downloadbare Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“.

Eine Angestellte war im August 2014 Mutter einer Tochter geworden und beantragte ein entsprechendes Elterngeld. Bei der Bemessung des Elterngeldes für den ersten bis elften Lebensmonat des Kindes legte die zuständige Behörde die Zeit von Juli 2013 bis Juni 2014 zugrunde. Dabei ließ sie eine der Mutter im August 2013 zugeflossene Gehaltsnachzahlung für den Juni 2013 unberücksichtigt.

Entscheidung vor dem Bundessozialgericht

Das hielt die Frau für unrechtmäßig. Sie zog daher mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu erhalten, vor Gericht. Damit hatte sie zunächst Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Nordhausen hielt die Forderung der jungen Mutter für berechtigt und gab ihrer Klage statt.

In dem Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht wurde das Urteil der Vorinstanz kassiert. Der Fall landete daher vor dem Bundessozialgericht (BSG).

Das BSG schloss sich der Meinung der ersten Instanz an und gab der Revision der Arbeitnehmerin gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts statt.

Es gilt das Zuflussprinzip

Nach Ansicht der Richter ist es zwar richtig, dass bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums für die Zahlung von Elterngeld nur die letzten zwölf Einkommensmonate vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen sind. Gehaltsnachzahlungen, die wie in diesem Fall für Zeiten vor dem Bemessungszeitraum erfolgten, seien jedoch gleichwohl zu berücksichtigen. Denn entscheidend sei, wann eine Nachzahlung geflossen ist.

Wenn nämlich das Geld innerhalb des Bemessungszeitraums überwiesen wurde, so müsse die Nachzahlung berücksichtigt werden. Dieses ergebe sich aus einer gesetzlichen Änderung zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs aus dem Jahr 2012. Seitdem komme es allein auf das Einkommen an, welches eine Berechtigte „im Bemessungszeitraum“ erhalten habe.

Tipp: Zwar fallen bei einem Sozialgerichtsstreit für den Leistungsempfänger normalerweise keine Gerichtskosten an, doch wer den Rechtsstreit verliert, muss für seine eigenen Anwalts- und Prozesskosten wie für einen eventuell selbst, also nicht vom Gericht bestellten Gutachter zahlen. Kostenschutz für einen Streit vor einem Sozialgericht bietet jedoch eine bestehende Privatrechtsschutz-Versicherung. Sie übernimmt, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage geben hat, die Rechtsanwalts- und eventuell anfallenden sonstigen Prozesskosten.



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