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Auffahrunfall auf der Skipiste

Wer sich beim Skifahren regelwidrig verhält und deswegen einen Unfall verursacht, bei dem andere geschädigt werden, muss damit rechnen, alleine für den entstandenen Schaden aufkommen zu müssen, wie ein Gerichtsurteil belegt.

(verpd) Fährt ein Skifahrer von hinten in einen anderen Skifahrer hinein, so trifft ihn in der Regel die alleinige Verantwortung für die Folgen des Unfalls. Das hat das Landgericht Köln mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 30 O 53/17).

Ein Mann war auf einer Tiroler Skipiste unterwegs, als es zu einer heftigen Kollision mit einem anderen vor ihm vorausfahrenden Skifahrer kam. Bei dem Unfall wurde der vorausfahrende Skifahrer so schwer verletzt, dass er mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus gebracht werden musste, während der andere Unfallbeteiligte sich „nur“ drei Rippen gebrochen hatte.

Der schwer verletzte Skifahrer hielt den anderen Unfallbeteiligten alleine für den Unfall verantwortlich und verklagte den anderen auf Schmerzensgeld und Schadenersatz für die erlittenen Unfallschäden. Laut Kläger sei der beklagte Skifahrer von hinten kommend auf ihn aufgefahren. Er selbst habe keinerlei Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden.

Beweis des ersten Anscheins

Der Beklagte stellte den Vorfall anders dar. Er bestritt zwar nicht, von hinten gekommen zu sein. Der Unfall habe sich jedoch ereignet, als er und der andere Skiläufer sich auf gleicher Höhe befunden hätten. Sie seien folglich beide zu gleichen Teilen für den Zwischenfall verantwortlich. Zu Unrecht, urteilte das Kölner Landgericht. Es gab der Klage des Schwerverletzten auf Zahlung des noch ausstehenden Anteils von 50 Prozent seiner Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen statt. Die Widerklage des aufgefahrenen Skiläufers wies das Gericht hingegen als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des Gerichts spricht bei Auffahrunfällen auf Skipisten – ebenso wie bei entsprechenden Unfällen im Straßenverkehr – der Beweis des ersten Anscheins gegen den von hinten Kommenden. Die auch für das Skigebiet, in welchem sich der Unfall ereignete, geltenden zehn Regeln des Internationalen Ski-Verband FIS schreibt in FIS-Regel Nummer 3 vor, dass von hinten kommende Skifahrer ihre Fahrspur so wählen müssen, dass sie vorausfahrende Skisportler nicht gefährden. Gegen diese Regel habe der Beklagte verstoßen.

Angesichts des Geschehensablaufs wäre es folglich seine Sache gewesen, die Darstellung des Klägers zu widerlegen. Das ist ihm nach Ansicht der Richter nicht gelungen, sodass er allein für den Unfall und dessen Folgen verantwortlich ist. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Der Unfallverursacher hatte jedoch Glück im Unglück. Da er zum Unfallzeitpunkt eine Privathaftpflicht-Versicherung hatte und ein entsprechender Versicherungsschutz in ganz Europa bestand, übernahm diese die Forderungen des Unfallgegners.



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