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Aufhebungsvertrag – Streit um Sperrzeit

Beschäftigte sollten sich die Unterzeichnung eines Vertrages, der ihr Arbeitsverhältnis beendet, gut überlegen. Im Einzelfall kann das teure Folgen haben. Das belegt ein Urteil eines Sozialgerichts.

(verpd) Unterzeichnet ein Arbeitnehmer ohne zwingenden Grund einen Aufhebungsvertrag, der das Beschäftigungs-Verhältnis beendet, ist die Arbeitsagentur dazu berechtigt, ihn bezüglich der Zahlung von Arbeitslosengeld mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit zu belegen. Dies erklärte das Sozialgericht Landshut in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: S 16 AL 238/18).

Ein Mann war bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Als sein Arbeitgeber ihn an einen Entleiherbetrieb vermittelte, stellte sich am Tag der Arbeitsaufnahme heraus, dass diese einen Mitarbeiter benötigte, den man bundesweit einsetzen könne.

Dieser Anforderung konnte der Mann wegen fehlender beziehungsweise eingeschränkter Mobilität nicht gerecht werden. Da das Zeitarbeitsunternehmen zu diesem Zeitpunkt keine andere Einsatzmöglichkeit für ihn hatte, unterzeichnete er nur einen Tag nach dem vergeblichen Arbeitsversuch einen mit sofortiger Wirkung geltenden Aufhebungsvertrag seines Arbeitsvertrages. Der Mann war sich jedoch offenkundig nicht der Tragweite seiner spontanen Entscheidung bewusst.

Grob fahrlässig

Als er sich nämlich kurz darauf arbeitslos meldete, belegte ihn die Arbeitsagentur bezüglich der Zahlung von Arbeitslosengeld mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit. Das begründete sie damit, dass der Mann seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dieser wollte die Entscheidung nicht akzeptieren. Er reichte daher Klage beim Landshuter Sozialgericht ein. Denn angesichts der Umstände sei ihm letztlich gar nichts anderes übrig geblieben, als den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Doch dem wollte sich das Gericht nicht anschließen.

Es wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Überzeugung der Richter hat der Kläger seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, indem er mit dem Unterzeichnen des Aufhebungsvertrages darin zustimmte, dass das Beschäftigungs-Verhältnis aufgelöst wird. Zu dieser Zeit habe er nämlich keine konkrete Aussicht gehabt, im nahtlosen Übergang einen Anschlussarbeitsplatz zu erhalten.

Im Übrigen habe der Kläger nicht nachweisen können, dass ihm ohne Unterzeichnung des Vertrages eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber, sprich der Zeitarbeitsfirma, gedroht hatte. Im Gegenteil: Im Prozess hätte diese bestritten, dass sie dem Kläger von sich aus gekündigt hätte. Die Arbeitsagentur habe den Kläger bezüglich der Zahlung des Arbeitslosengeldes daher zu Recht mit einer Sperrzeit belegt. Auch an deren Länge von zwölf Wochen hatten die Richter nichts einzuwenden.

Wenn eine Rechtsberatung sinnvoll ist

Das Urteil zeigt, wer sich nicht sicher ist, welche Konsequenzen eine Aufhebungsvereinbarung mit einem Arbeitgeber hat, sollte sich lieber von einem Rechtsexperten wie einem Anwalt beraten lassen. Das Gleiche gilt, wer sich von seinem Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlt. Je nach Vorfall übernimmt eine bestehende Privatrechtsschutz-Versicherung, bei der auch ein Berufs- oder Arbeitsrechtsschutz enthalten ist, die Kosten für eine solche Beratung.

Um sicherzugehen, dass Kostenschutz für den jeweiligen Streitfall besteht, sollte man immer vorab beim Rechtsschutzversicherer eine sogenannte Deckungszusage einholen. Kann man sich außergerichtlich nicht mit dem Arbeitgeber einigen, ist auch eine Klage vor dem Arbeitsgericht möglich.

Allerdings gilt bei Arbeitsrechts-Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz, dass egal, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber den Rechtsstreit gewinnt oder verliert, beide selbst für ihre Anwaltskosten aufkommen müssen. Auch hier gibt es von einer Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung einen entsprechenden Kostenschutz für Arbeitnehmer, sofern der Versicherer eine Deckungszusage erteilt hat.



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