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Augen auf beim Öffnen der Autotür

Kommt es beim Öffnen der Fahrertür eines geparkten Personenkraftwagens zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so ist in der Regel der Fahrer des geparkten Fahrzeugs ganz überwiegend für den Unfall verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Ellwangen hervor (Az.: 2 C 396/11).

Ein Mann befuhr mit seinem Personenkraftwagen eine innerstädtische Straße, als in Höhe eines Kindergartens unvermittelt die Fahrertür eines dort geparkten Fahrzeugs geöffnet wurde. Bei der anschließenden Kollision wurde die vordere rechte Frontpartie des Fahrzeugs, das die Türe gerammt hatte, beschädigt. Als der Unfallfahrer gegenüber der Halterin des geparkten Fahrzeugs Schadenersatzansprüche geltend machte, erlebte er eine Überraschung.

Diese war nämlich der Meinung, dass der Unfall vom Fahrer durch genügend Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Denn schließlich sei die Fahrertür zum Zeitpunkt des Unfalls nur eine Fingerspanne weit geöffnet gewesen. Die Frau wollte sich daher nur zu einem geringen Teil an den Schadensaufwendungen beteiligen und machte ihrerseits Schadenersatzansprüche geltend. Der Unfallfahrer zog dagegen vor Gericht. Dort bekamen beide Unfallbeteiligten nur zum Teil recht.

Verstoß gegen Straßenverkehrsordnung

Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger konnte zwar keine Angaben dazu machen, wie lange die Fahrertür der beklagten Pkw-Halterin vor der Kollision geöffnet worden war. Nach seinen Feststellungen wurde die Tür jedoch nicht nur ein wenig, sondern mindestens 70 bis 75 Zentimeter weit geöffnet.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Beklagte daher weit überwiegend für den Unfall verantwortlich. Denn sie hat gegen die ihr gemäß Paragraf 14 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) obliegende Verpflichtung verstoßen, nach welcher man sich beim Ein- oder Aussteigen so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Hätte die Beklagte vor dem Öffnen der Tür nämlich ausreichend nach hinten geschaut, so hätte sie das sich nähernde Fahrzeug des Klägers wahrnehmen und den Unfall verhindern können, so das Gericht.

Mitverschulden

Nach Ansicht des Ellwangener Amtsgerichts trifft den Kläger jedoch ein Mitverschulden. Der Sachverständige hatte nämlich ausgesagt, dass er durchaus hätte wahrnehmen können, dass auf dem Fahrersitz des am Straßenrand geparkten Fahrzeugs der Beklagten eine Person saß.

Der Kläger musste daher damit rechnen, dass möglicherweise die Fahrertür geöffnet werden würde. Er hätte daher mit einem entsprechend großen Sicherheitsabstand an dem Fahrzeug vorbeifahren müssen. Da sich der Kläger nicht wie ein sogenannter Idealfahrer verhalten hat, muss er ein Viertel seines Schadens selber tragen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Oktober 2009 entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflicht-Verletzung eines aus einem Fahrzeug Ein- beziehungsweise Aussteigenden spricht, wenn es zu einer Kollision mit einem Vorbeifahrenden kommt. In dem seinerzeit entschiedenen Fall ging allerdings auch der BGH von einem Mitverschulden des Vorbeifahrenden aus.

So bleibt man nicht auf den Kosten sitzen

Die Kfz-Versicherung des parkenden Autos, dessen Türe geöffnet wurde, übernimmt also zu 75 Prozent den Schaden des Klägers. Doch der Mann, der in die Türe gefahren ist, bleibt auf den restlichen Forderungen – in dem geschilderten Fall auf 25 Prozent der Gesamtforderung – sitzen. Die Kfz-Halterin des parkenden Autos geht leer aus – mehr noch, da ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zumindest anteilig für den Schaden aufkommen muss, wird der Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Police im nächsten Jahr schlechter gestellt.

Ist eine Entscheidung gefallen, dass man als Unfallbeteiligter die Reparaturkosten seines Autos nicht oder nur teilweise vom Unfallgegner bezahlt bekommt, hilft unter Umständen eine Vollkasko-Versicherung weiter. Sie leistet nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, für die ein anderer nicht oder nur zum Teil haftet, wie im geschilderten Fall. Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police.

Je nach Schadenhöhe kann es daher sinnvoll sein, beim Kfz-Versicherer nachzufragen, ob es langfristig gesehen besser ist, den Schaden selbst zu begleichen oder ihn über die eigene Vollkasko-Versicherung abzurechnen. Übrigens: Eine Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Anwalts- und Gerichtskosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner oder auch für die Abwehr von unberechtigten Forderungen eines Unfallgegners.



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