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Ausgerutscht beim Ausweichmanöver

Einen Fußgänger, der auf einer für ihn eindeutig erkennbar glatten Gehwegfläche zu Schaden kommt, trifft in der Regel ein Mitverschulden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen hervor (Az.: 3 W 20/13).

Ein gehbehinderter Mann war an einem Wintertag auf einem weder von Schnee und Eis geräumten noch gestreuten Gehweg unterwegs, als ihm ein Benutzer eines Rollators entgegenkam. Bei dem Versuch, diesem Platz zu machen, rutschte der Mann aus und verletzte sich erheblich.

Erhebliches Mitverschulden?

Seiner Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage gegen den für den Gehweg Verantwortlichen gab das Bremer Landgericht nur zum Teil statt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war für den Kläger eindeutig zu erkennen gewesen, dass der von ihm benutzte Gehweg glatt war.

Nach Ansicht der Richter hätte er den Unfall daher bei ausreichender Aufmerksamkeit vermeiden können, sodass sie sein Mitverschulden mit 50 Prozent bemaßen. Der Fall landete schließlich beim Bremer Oberlandesgericht. Hier hatte der Kläger mehr Erfolg.

Unzureichende Aufmerksamkeit

Kommt ein Fußgänger auf einer für ihn eindeutig erkennbar glatten Gehwegfläche zu Schaden, so spricht nach Meinung des Gerichts in der Regel alles dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat.

Denn auch wenn zu berücksichtigen ist, dass ein Verkehrssicherungs-Pflichtiger bei Schnee- und Eisglätte zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, entbindet das den Benutzer einer Verkehrsfläche nicht von seiner Verpflichtung zur Aufmerksamkeit und Vorsicht.

Das gilt nach Ansicht der Richter insbesondere auf Wegen, die wie in dem entschiedenen Fall, abgesehen von der Glätte, keine besonderen Gefahren des Ausrutschens aufweisen.

Nicht besonders unvorsichtig

Liegen keine besonderen Umstände vor, so wiegt das Verschulden eines Verkehrssicherungs-Pflichtigen, der seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, gleichwohl deutlich schwerer als eine möglicherweise momentane Unachtsamkeit eines auf dem Weg zu Schaden gekommenen Passanten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte sich der Kläger nicht besonders unvorsichtig verhalten, als er dem ihm entgegenkommenden Benutzer des Rollators Platz machen wollte. Sein Mitverschulden an seinem Sturz bemaß das Gericht daher mit einer Quote von 20 Prozent.

Denn entgegen der Meinung des Bremer Landgerichts kann dem Kläger nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er trotz seiner Gehbehinderung bei widrigen Witterungsbedingungen seine Wohnung verlassen hat.

Private Absicherung schützt

Prinzipiell sollten Immobilienbesitzer eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Police oder Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses eine private Haftpflichtversicherung haben. Sie haben nämlich in der Regel eine Räum- und Streupflicht für angrenzende Gehwege und für Zugangswege zum Haus. Eine entsprechende Police übernimmt nicht nur berechtigte Schadenersatz-Forderungen Dritter, wenn tatsächlich die Streupflicht verletzt wurde, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Ansprüche oder ungerechtfertigt hohe Anforderungen wie in dem genannten Fall ab.

Das Gerichtsurteil zeigt aber auch Fußgängern, dass nicht immer ein anderer für einen erlittenen Schaden haftet. Daher ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert, die auch für solche und andere Fälle zumindest die finanziellen Folgen einer möglichen Gesundheitsschädigung abdeckt. Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise rund um die Uhr einen weltweiten Schutz. Es kann eine für die persönliche Situation angemessene Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall frei vereinbart werden.

Einkommenseinbußen, die trotz einer eventuellen Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse möglich sind, lassen sich durch eine private Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen. Sollte ein Verunglückter oder Erkrankter aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den bisherigen Beruf zukünftig nicht mehr ausüben können, kann eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung helfen, den bisherigen Lebensstandard abzusichern. Denn in diesem Fall reichen auch hier die gesetzlichen Absicherungen in der Regel nicht aus.



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