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Ausrutscher am Arbeitsplatz

Will ein Arbeitgeber einem Beschäftigten mit dem Argument, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben, weil er sich über Sicherheitsanweisungen hinweggesetzt hat, die Lohnfortzahlung verweigern, so muss er nachweisen, dass sich der Betroffene besonders leichtfertig oder gar vorsätzlich verhalten hat. Das hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einem Urteil entschieden (Az.: 7 Sa 1204/11).

Eine junge Frau, die als Bedienung in einem Restaurant tätig war, rutschte während ihrer Arbeit auf einem kurz zuvor gewischten Fußboden aus und verletzte sich erheblich. Mit dem Argument, sich bewusst über eine einen Tag zuvor erteilte Anweisung zweier Vorgesetzter hinweggesetzt zu haben, am Arbeitsplatz keine Turnschuhe, sondern Schuhe mit rutschfesteren Sohlen zu tragen, verweigerte der Arbeitgeber ihr die Lohnfortzahlung.

Denn die Arbeitnehmerin habe nach Meinung des Restaurantbesitzers den Unfall durch die Missachtung der Anweisung in grober Weise selbst verschuldet, was wiederum einen Anspruch aus Lohnfortzahlung ausschließt.

Leichtfertiges Verhalten?

Doch dem wollten sich die Richter des Kölner Landesarbeitsgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage der Beschäftigten auf Fortzahlung ihres Lohns ebenso wie zuvor das Kölner Arbeitsgericht statt. Nach Überzeugung der Richter ist der beklagte Arbeitgeber den ihm obliegenden Beweis dafür schuldig geblieben, dass sich der Unfall nur deswegen ereignet hat, weil sich die Klägerin besonders leichtfertig oder gar vorsätzlich verhalten hat, indem sie die Arbeitsanweisung missachtete.

Einen derartigen Beweis hätte der Arbeitgeber aber erbringen müssen, um die Lohnfortzahlung verweigern zu können. Ein im allgemeinen Sprachgebrauch als „leichtsinnig“ bezeichnetes Verhalten reicht nämlich nicht aus, um Lohnfortzahlungs-Ansprüche auszuschließen. „Erforderlich ist vielmehr ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen“, so das Gericht.

Keine per se ungeeigneten Schuhe

Von einem derartigen Verstoß gingen die Richter jedoch nicht aus. Denn die Klägerin hatte zum Zeitpunkt ihres Unfalls Stoffturnschuhe getragen. Dabei handelt es sich jedoch nicht, wie etwa bei Stöckelschuhen, um ein per se ungewöhnliches und bei der Arbeit einer Kellnerin ungeeignetes Schuhwerk, befand das Gericht. Denn insbesondere bei der jüngeren Generation sind derartige Schuhe sehr beliebt und werden im Alltag massenhaft getragen.

Dass sich die Klägerin nicht übermäßig leichtfertig verhalten hat, ist nach Ansicht des Gerichts allein schon dadurch belegt, dass ihr Arbeitgeber nicht eingegriffen hat, als sie am Tag nach der Warnung erneut in Turnschuhen am Arbeitsplatz erschien. Denn hätte der Arbeitgeber den Eindruck gehabt, dass die Klägerin exorbitant gefährdet ist, so hätte er zwingend dafür sorgen müssen, dass sie ihre Arbeit erst dann antritt, wenn sie andere Schuhe anzieht.

Recht haben und Recht bekommen

Nach all dem kann der Klägerin kein Fehlverhalten vorgehalten werden, das eine Verweigerung der Lohnfortzahlung rechtfertigen könnte. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Das Urteil zeigt, dass man nicht alles klaglos hinnehmen muss. Allerdings sollte man wissen, dass bei einem Arbeitsrechtsstreit in der ersten Instanz der Arbeitgeber und der klagende Arbeitnehmer unabhängig vom Ergebnis die jeweiligen Anwaltskosten selbst tragen müssen.

Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wie in dem aufgezeigten Fall den Rechtsstreit gewinnt, muss er seine Anwaltskosten selbst bezahlen. Trotzdem muss man nicht aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf sein Recht verzichten. Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt nämlich im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat. Mehr Informationen hierzu gibt es bei einem Versicherungsexperten.



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