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Ausrutscher im Supermarkt

Inwieweit man als Kunde Anspruch auf Schadenersatz gegenüber einem Geschäftsinhaber hat, wenn man in dessen Laden auf einem frisch gereinigten Boden gestürzt und sich verletzt hat, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

(verpd) Wenn ein Kunde eines Geschäftes auf einem frisch gereinigten Fußboden zu Fall kommt, so ist dessen Inhaber unter bestimmten Umständen zum Schadenersatz verpflichtet. Dies trifft zu, wenn er keine Sicherungsmaßnahmen zum Beispiel durch das Aufstellen von Warnschildern ergriffen hat. Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 24 O 76/18).

Eine Frau hatte kurz vor Geschäftsschluss einen Supermarkt aufgesucht. Dort war sie zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür auf einem kurz zuvor mit einer Reinigungsmaschine gereinigten glatten Fußboden gestürzt.

Für die Folgen des Unfalls machte die Frau den Betreiber des Geschäftes verantwortlich. Denn ihr sei ein schmieriger Film, der von den Reinigungsarbeiten stammte, zum Verhängnis geworden. Den habe sie nicht wahrnehmen können. Der Marktinhaber habe daher seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Die Gestürzte verlangte daher von ihm per Gerichtsklage die Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.

Allgemeines Lebensrisiko?

In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich der Inhaber des Ladens damit, dass es zu dem Sturz offenkundig nur deswegen gekommen sei, weil die Klägerin in Eile war. Denn der trittsichere und rutschhemmende Bodenbelag sei allenfalls noch leicht feucht gewesen. Eine vollständige Abtrocknung des Bodens unmittelbar nach einer Reinigung sei technisch nicht möglich.

Der Unfall der Kundin sei daher deren allgemeinem Lebensrisiko zuzurechnen. Unabhängig davon habe die Verletzte die Reinigungsarbeiten wahrnehmen und sich entsprechend vorsichtig verhalten müssen. Diese Argumentation vermochte das Coburger Landgericht jedoch nicht zu überzeugen. Es gab der Klage der Frau statt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Betroffene unmittelbar nach den Reinigungsarbeiten gestürzt.

Ein Sachverständiger gab an, dass auch bei einer vorschriftsmäßigen Bedienung der Reinigungsmaschine für kurze Zeit Feuchtigkeit auf dem Boden zurückbleibt, die zu einer erhöhten Rutschgefahr führt. Die Situation sei mit jener vergleichbar, bei welcher aufgrund schlechten Wetters Feuchtigkeit in den Eingangsbereich hineingetragen werde.

Fehlende Sicherungsmaßnahmen

Vor derartigen Gefahren muss der Betreiber eines Supermarktes nach Ansicht der Richter seine Kunden jedoch schützen. In dem entschiedenen Fall hätte er die Reinigungsarbeiten daher entweder bis nach Geschäftsschluss zurückstellen oder den Bereich sperren oder zumindest Warnschilder aufstellen müssen. Das sei nicht geschehen.

Der Gestürzten sei kein Vorwurf zu machen. Denn selbst wenn sie die Reinigungsarbeiten wahrgenommen haben sollte, habe sie nicht mit Feuchtigkeit auf dem Fußboden rechnen müssen. Das hätte nämlich vorausgesetzt, dass sie mit der Funktionsweise der Reinigungsmaschine vertraut gewesen wäre. Sie treffe daher kein Mitverschulden an ihrem Sturz. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Tipp: Wer eine Privatrechtsschutz-Versicherung hat, kann nach einem Unfall ohne Kostenrisiko Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung einklagen, wenn er der Meinung ist, dass ein anderer für das Unglück verantwortlich ist. Denn eine solche Police übernimmt unter anderem in solchen Streitfällen die Prozesskosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.



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