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Ausrutscher mit Folgen auf dem Betriebsgelände

Ein Betriebsgelände muss nicht vollständig von Eis und Schnee geräumt werden. Es reicht vielmehr aus, einen Zustand herzustellen, der es den Beschäftigten und Besuchern erlaubt, die Fläche bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt gefahrlos begehen und befahren zu können. Das ist einem veröffentlichten Urteil (Az.: 21 O 380/11) des Landgerichts Coburg zu entnehmen.
Die Frau war an einem Märztag auf dem Betriebshof ihres Arbeitgebers auf einer Schnee- und Eisfläche gestürzt. Dabei verletzte sie sich so unglücklich am Arm, dass sie einen Dauerschaden erlitt.

Für den Unfall machte sie ein von ihrem Arbeitgeber mit dem Winterdienst beauftragtes Unternehmen verantwortlich und verklagte es. Denn hätte dieses die Hoffläche ordnungsgemäß geräumt beziehungsweise gestreut, so wäre es nach Ansicht der Mitarbeiterin nicht zu dem Sturz gekommen.

Eigenes Verschulden?
In dem sich anschließenden Rechtsstreit, in welchem die Frau unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro forderte, verteidigte sich das Winterdienst-Serviceunternehmen damit, das Gelände am Unfalltag gegen 5.30 Uhr geräumt und gestreut zu haben. Es sei daher nicht für den Vorfall verantwortlich.

Aber selbst wenn man eine Verantwortlichkeit unterstellen würde, träfe die Klägerin ein zumindest hälftiges Mitverschulden. Denn zum Unfallzeitpunkt sei es hell und die Gefahrenstelle deutlich erkennbar gewesen.

Vereinzelte Flächen
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Betriebsgelände tatsächlich großflächig mit einem Räumfahrzeug geräumt beziehungsweise gestreut worden. Lediglich im Bereich einiger Lkw-Anhänger, etwa um deren Deichsel herum, waren noch vereinzelt Schnee- und Eisreste mit einem Durchmesser von circa einem Meter vorhanden. In genau so einem Bereich war die Klägerin gestürzt.

Angesichts dessen zeigte sich das Gericht überzeugt davon, dass die Klägerin für ihren Unfall allein verantwortlich ist. Es wies ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage daher als unbegründet zurück. Denn ebenso wie zum Beispiel auf öffentlichen Parkplätzen muss im Winter auch auf Betriebshöfen lediglich ein Zustand hergestellt werden, der es Betriebsangehörigen und Besuchern erlaubt, die Flächen bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt gefahrlos zu begehen und zu befahren.

Dafür reicht es nach Ansicht der Richter aus, genügend breite Geh- und Fahrwege zu schaffen, ohne das Gelände komplett räumen beziehungsweise streuen zu müssen. „Es war der Klägerin auch zumutbar, diese zweifelsohne auf dem Betriebsgelände vorhandenen Bereiche zu nutzen und einer Glättegefahr in den übrigen Bereichen durch entsprechende Vorsicht zu begegnen, zumal diese angesichts der Tageszeit, zu der sich der Unfall ereignet hatte, gut sichtbar waren“, so das Gericht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. 

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