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Auswirkungen der Arbeitslosigkeit auf den Rentenanspruch

Warum es wichtig ist, sich bei einem Jobverlust bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, selbst wenn man wegen fehlender Voraussetzungen keinen Anspruch auf ein Arbeitslosengeld hat, erklärte jüngst die Deutsche Rentenversicherung.

(verpd) Wer während seines Erwerbslebens arbeitslos wird, erhält zwar später eine geringere Altersrente als ohne einen Jobverlust. Dennoch kann sich die Zeit der Arbeitslosigkeit auch positiv auf die gesetzlichen Rentenansprüche auswirken. Dies gilt jedoch nur, wenn man sich in dieser Zeit offiziell bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat.

Vor Kurzem hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in ihrem Webportal darauf hingewiesen, dass sich jeder, der arbeitslos wird, auch bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsagentur) melden sollte. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund fehlender Voraussetzungen kein Anspruch auf ein Arbeitslosengeld I besteht.

Wer nämlich kein Arbeitslosengeld erhält und sich dennoch bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend meldet, dem kommt die Zeit der Arbeitslosigkeit dennoch bei der gesetzlichen Rente zugute, da sie bei der Mindestversicherungs-Zeit, die für einen Rentenanspruch notwendig ist, mitangerechnet wird. Bekommt man als Arbeitsloser auch ein Arbeitslosengeld I, wird das ebenfalls bei der Mindestversicherungs-Zeit angerechnet, und wirkt sich darüber hinaus auch positiver bei der späteren Rentenhöhe aus als bei einem Jobverlust ohne Arbeitslosengeldbezug.

Die Arbeitslosigkeit beeinflusst die Rentenhöhe …

Im Detail gilt, dass jedem, der sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos meldet und die Voraussetzungen erfüllt, um Arbeitslosengeld I zu bekommen, auch die gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge bezahlt werden. Die Arbeitsagentur übernimmt diese gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge allerdings nur automatisch, wenn der Arbeitssuchende im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und des Arbeitslosengeld-I-Bezuges wenigstens für kurze Zeit rentenversicherungs-pflichtig gewesen ist.

Ist dies nicht der Fall, kann der Betroffene einen Antrag auf Rentenversicherungs-Pflicht und die Übernahme der entsprechenden Rentenversicherungs-Beiträge bei der Arbeitsagentur oder auch bei der DRV stellen. Zwar wirken sich die von der Arbeitsagentur gezahlten gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge positiv auf die spätere gesetzliche Rentenhöhe aus. Allerdings ist die dadurch erreichte Rentenhöhe niedriger, als wenn der Betroffene nicht arbeitslos geworden wäre und sein bisheriges Gehalt weiter erhalten hätte.

Ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld I erhält, wird nämlich rentenrechtlich so gestellt, als wenn er nur mit 80 Prozent seines bisherigen monatlichen Bruttoarbeits-Verdienstes weiterarbeiten würde. Damit reduziert sich der Anspruch der Rentenhöhe, den der Betroffene in der Zeit der Arbeitslosigkeit erwirbt im Vergleich zu bisher um 20 Prozent.

Zeiten der Arbeitslosigkeit sind für die Rente anrechenbar

Doch nicht bei der Rentenhöhe, auch bei der Mindestversicherungs-Zeit (Wartezeit), die man haben muss, um überhaupt Anspruch auf eine gesetzliche Rente zu erhalten, spielt die Zeit einer Arbeitslosigkeit – sofern man bei der Arbeitsagentur gemeldet ist – eine wichtige Rolle. Denn wer vor der Arbeitslosigkeit mindestens ein ganzes Jahr als Arbeitnehmer gesetzlich rentenversicherungs-pflichtig war, für den wird die Zeit des Arbeitslosengeld-I-Bezuges – dies wird maximal 24 Monate gewährt – rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeit gewertet.

Grundsätzlich muss man zum Beispiel eine Mindestversicherungs-Zeit, zu der auch die Pflichtbeitragszeit zählt, von fünf Jahren aufweisen, um Anspruch auf eine reguläre gesetzliche Altersrente (Regelaltersrente) oder eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu haben. Für eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte sowie eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte beträgt die Wartezeit 35 Jahre.

Bei der abschlagsfreien gesetzlichen Altersrente für besonders langjährig Versicherte (auch als Rente ab 63 bekannt) ist eine Mindestversicherungs-Zeit von 45 Jahren notwendig. Nicht anrechenbar bei der Rente ab 63 sind jedoch Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, außer man wurde wegen einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe des Arbeitgebers arbeitslos.

Hartz IV und die späteren Rentenansprüche

Wer bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet ist, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, für den werden für die Zeit der Arbeitslosigkeit keine Rentenversicherungs-Beiträge bezahlt oder auch angerechnet. Das gilt auch, wenn der Betroffene Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bekannt) erhält.

Zudem ist die Höhe der späteren gesetzlichen Rente vor allem davon abhängig, welches rentenversicherungs-pflichtige Einkommen oder auch welche Lohnersatzleistung man erhalten hat. Während jedoch das Arbeitslosengeld I eine Lohnersatzleistung ist, gilt dies für das Arbeitslosengeld II nicht – es handelt sich hier um eine Sozialleistung. Dementsprechend wirkt sich der Bezug von Arbeitslosengeld II im Gegensatz zum Bezug von Arbeitslosengeld I nicht rentenerhöhend aus.

Allerdings kann die Zeit eines Arbeitslosengeld-II-Bezuges unter Umständen als Anrechnungszeit ohne Bewertung gelten. Diese Anrechnungszeit wirkt sich zwar nicht direkt auf die künftige Rentenhöhe aus, sie kann jedoch für den gesetzlichen Rentenanspruch eine wichtige Rolle spielen. Zum Beispiel werden für das Erreichen einer 35-jährigen Wartezeit auch Anrechnungszeiten mitberücksichtigt.

Damit im Rentenalter die Einkünfte ausreichen

Umfassende Informationen, wie sich eine Arbeitslosigkeit auf die Rentenansprüche auswirken kann, enthält die Broschüre „Arbeitslos – Was Sie beachten sollten“, welche kostenlos im DRV-Webportal bestellt oder auch heruntergeladen werden kann. Für individuelle Fragen zur gesetzlichen Rente kann man sich an die Mitarbeiter der DRV-Beratungsstellen oder an das kostenfreie Servicetelefon 0800 10004800 der Deutschen Rentenversicherung wenden. Auskünfte zum Thema Arbeitslosgengeld I oder II erhält man bei den Mitarbeitern oder im Webauftritt der Agentur für Arbeit.

Grundsätzlich gilt: Alle gesetzlich Rentenversicherten, egal ob man im Laufe seines Erwerbslebens für einige Zeit arbeitslos war oder nicht, müssen damit rechnen, dass sie im Vergleich zum letzten Nettoverdienst eine deutlich niedrigere gesetzliche Altersrente bekommen.

Schon heute liegt das Rentenniveau eines Arbeitnehmers, der 45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bei nur rund 48 Prozent seines Nettoeinkommens vor Steuern – und es wird voraussichtlich noch weiter sinken. Damit man auch im Rentenalter seinen bisherigen Lebensstandard halten kann, ist für die meisten eine zusätzliche Altersvorsorge unerlässlich. Von der privaten Versicherungswirtschaft werden diesbezüglich bedarfsgerechte Altersvorsorgelösungen angeboten.



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